Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH vom 9. August 2022, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden war. Streitgegenstand war die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hielt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung für nicht dargetan und wies die Rüge kostenpflichtig zurück. Eine weitergehende Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung war nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt gemäß § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse übergangen hat oder das rechtliche Gehör in sonstiger Weise verletzt wurde.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung; eine letztinstanzliche, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung bedarf keiner weitergehenden Begründung.
Die Verwertung zutreffender Ausführungen der Streitstände oder die Bezugnahme auf bereits rechtskräftige Feststellungen begründet keine Missachtung des Gehörs, wenn der Beschuldigte hierzu nichts Neues oder Entscheidendes vorträgt.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. August 2022, Az: 1 StR 244/22
vorgehend LG Frankfurt, 16. Februar 2022, Az: 5/26 KLs 1/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2022 mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2022 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; der Senat hat das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. Juli 2022 zur Rechtskraft von 191 Einzelstrafen (Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18, dort neben der Beschlussformel insbesondere Rn. 12), zur Gesamtstrafenbildung und zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge sowie zur rechtsfehlerfreien Anwendung der Vollstreckungslösung war nichts hinzuzufügen, auch nicht mit Blick auf die Gegenerklärung vom 1. August 2022, die nichts Neues enthielt und in diesem Sinne nicht entscheidungserheblich ist. Auch im Übrigen zeigt der Verurteilte keine Gehörsverletzung auf. Das Vorgehen des Senats ist von § 349 Abs. 2 StPO gedeckt und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Beschwerdeführers; der Senat musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht weiter begründen.
b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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