Steuerhehlerei: Erweiterte Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt; das Landgericht ordnete zudem die Einziehung von Taterträgen an, darunter eine erweiterte Einziehung über 50.155,20 €. Der BGH hebt die Revision insoweit auf und stellt fest, dass § 73a StGB nur individualisierte Gegenstände erfasst, nicht ersparte Aufwendungen wie nicht gezahlte Steuern. Die erweiterte Einziehung entfällt daher in diesem Umfang.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich; die angeordnete erweiterte Einziehung in Höhe von 50.155,20 € entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB erfasst nur ‚Gegenstände‘ im Sinne individualisierter Sachen und Rechte, nicht ersparte Aufwendungen oder nicht gezahlte Steuern.
Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB kann ersparte Aufwendungen erfassen; diese Reichweite ist jedoch nicht auf die erweiterte Einziehung des § 73a StGB zu übertragen.
Der Steuerhehler erlangt durch den Erwerb unverzollter Waren die Sache und durch den Weiterverkauf den Erlös; eine Einziehung nach § 73a StGB wegen der von Dritten hinterzogenen Steuern kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein einziehungsfähiges Objekt handelt.
Die gesamtschuldnerische Haftung des Steuerhehlers nach § 71 AO für verkürzte Steuern begründet nicht, dass die hinterzogenen Steuern selbst Gegenstände i.S.v. § 73a StGB sind.
Zitiert von (17)
17 zustimmend
- BGH3 StR 354/2324.01.2024ZustimmendBGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 10 mwN
- BGH1 StR 19/2218.05.2022ZustimmendRn. 8
- BGH1 StR 312/2116.12.2021ZustimmendBGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 10
- BGH3 StR 518/1901.07.2021Zustimmend2 Zitationen
- BGH1 StR 502/2005.05.2021Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 5. Dezember 2017, Az: 2 KLs 2/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von Wertersatz in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50.155,20 € entfällt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 51.775,20 € angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte in sechs Fällen unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen, die die polnischen Lieferanten zuvor in das Gebiet der Europäischen Union und sodann in das der Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt hatten. Die Zigaretten wurden mit einem Gewinn von 1 € je Stange (insgesamt 1.620 €) weiter verkauft, ohne dass der Angeklagte als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme seiner hierdurch entstehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 23 Abs. 1 TabStG) nachgekommen war. Vor der Übergabe der siebten Lieferung an den Angeklagten wurde dieser festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt.
Die Strafkammer hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wirksam auf die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) beschränkt.
2. Mit der ausgeführten Sachrüge greift der Angeklagte lediglich die erweiterte Einziehung an. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
3. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie entfällt.
a) Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN, zu § 73 StGB aF).
Der Angeklagte als Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendungen, nur weil er wegen der Tat für die zuvor von den Lieferanten verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös.
Ist der Steuerhehler auch Empfänger der Tabakwaren i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und damit Steuerschuldner, hat er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG über diese Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Er hat dann zwar infolge der Nichtabgabe der geforderten Erklärung die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart; denn wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern nach § 71 AO. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung. Eine Einziehung von Taterträgen über § 73 StGB scheidet daher aus.
b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) bezieht sich - anders als die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, die auch sonstige Vermögenswerte wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungsmöglichkeiten erfasst - nicht auf „etwas“, sondern nur auf „Gegenstände“. Gegenstände sind individualisierte Sachen und Rechte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531), aber nicht ersparte Aufwendungen (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 13). Diese engere Fassung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der höheren Eingriffsintensität der erweiterten Einziehung bewusst gewählt (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; BT-Drucks. 11/6623, S. 5 zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF).
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