Revision: Anwendung des KCanG führt zu Teiländerung von Schuldspruch und Strafe
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch in einem Fall an das am 1.4.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (KCanG) angepasst. Wegen der milderenen Strafvorschriften wurde eine Einzelfreiheitsstrafe aufgehoben und die Gesamtstrafe in diesem Umfang aufgehoben. In einem zweiten Fall blieben die hohen Einzelstrafen wegen erheblicher Beimengung harter Drogen (insb. Kokain) bestehen. Die Sache ist zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuweisen.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldspruch und Einzelfreiheitsstrafe in einem Fall geändert und Gesamtstrafe aufgehoben; übrige Revisionen verworfen; Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesetzesänderung mit milderen Strafvorschriften ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO der günstigere Strafrahmen anzuwenden und der Schuldspruch bzw. die Strafzumessung anzupassen, sofern nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das Urteil unverändert geblieben wäre.
Soweit neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel in Mengen vorliegen, die den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begründen, bleibt dieser höhere Strafrahmen maßgeblich; die milderen Regelungen des KCanG finden insoweit keine Anwendung.
Die Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe wegen Anwendung günstigerer Vorschriften kann die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben, wenn die Neufestsetzung der Einzelstrafen eine andere Bemessung der Gesamtstrafe möglich macht.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, als die Anwendung des günstigeren Rechts oder Fehler bei der Strafzumessung das Ergebnis beeinflussen können; sonst sind weitergehende Rügen unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 30. Januar 2024, Az: 8 KLs 369 Js 120030/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig sind;
b) jeweils in der im Fall B. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. a) Der Schuldspruch bedarf, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, in beiden Fällen der Anpassung an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024. Denn im Fall B. 1. der Urteilsgründe, bei dem die Angeklagten ausschließlich Marihuana (10,702 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 1.277,32 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarben, lassen die neuen Strafvorschriften nach einem Gesamtvergleich mildere Strafen zu (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG). Auch im Fall B. 2. ist eine Schuldspruchänderung geboten, wenngleich sich der Strafrahmen wegen des in demselben Verkaufsvorrat aufbewahrten Kokains (1,1 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 1.280,3 Gramm KHCL), der Ecstasy-Tabletten (Wirkstoffmenge 270,66 Gramm MDMA-Base) und des Amphetamins (Wirkstoffmenge 84,3 Gramm Amphetamin-Base) weiterhin nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24 Rn. 4).
b) Auch wenn das im ersten Fall erworbene Marihuana einen beachtlichen Umfang hatte und das Vorgehen von einem professionellen sowie gewinnträchtigen Handel zeugt, kann der Senat letztlich aufgrund des gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG deutlich milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 (Gewerbsmäßigkeit) und Nr. 4 KCanG (Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge) nicht ausschließen, dass das Landgericht jeweils eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss von 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 8). Die Aufhebung der im Fall B. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je drei Jahren bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Die im Fall B. 2. der Urteilsgründe verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafe von je sechs Jahren) haben hingegen Bestand. Es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht unter Anwendung des § 34 KCanG niedrigere Strafen verhängt hätte. Der Strafrahmen bestimmt sich, wie ausgeführt, weiterhin nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Angeklagten handelten mit verschiedenen Rauschgiftarten, wobei insbesondere die „harte“ Droge Kokain die Grenze zur nicht geringen Menge um das 256-fache übersteigt. In den Schuldumfang ist die wiederum beachtliche Marihuanamenge (Nettogewicht 17.837 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 2.300,98 Gramm THC) – wenngleich mit etwas geringerem Gewicht – nach wie vor einzubeziehen.
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