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BGH·1 StR 242/22·06.09.2022

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handel: Reduktion von 19 auf 18 Taten

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte im Revisionsverfahren den Schuldspruch des Angeklagten: Aus zwei vom Landgericht getrennt bewerteten Geldwechselhandlungen bildet eine einheitliche Beihilfehandlung, sodass die Verurteilung von 19 auf 18 Fälle reduziert wird. Die Änderung erfolgte nach § 354 Abs.1 StPO; § 265 Abs.1 StPO stand dem nicht entgegen. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben: Schuldspruch von 19 auf 18 Fälle geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Unterstützungshandlungen sind dann als eine einheitliche Beihilfehandlung zusammenzufassen, wenn sie einen einheitlichen Förderungszusammenhang für dasselbe bandenmäßige Betäubungsmittelgeschäft bilden.

2

Das Revisionsgericht kann das Urteil nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen oder ändern, soweit die rechtliche Würdigung eine andere Beurteilung erfordert und die Verteidigung dadurch nicht beeinträchtigt ist (§ 265 Abs. 1 StPO).

3

Die Zusammenfassung von Taten zu einer einheitlichen Beihilfe kann zur Wegfall einer Einzelverurteilung führen, ohne dass dies eine Herabsetzung der Gesamtstrafe zwingend nach sich zieht, wenn nicht anzunehmen ist, dass bei zutreffender Konkurrenzbeurteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.

4

Eine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung verändert nicht zwangsläufig den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und rechtfertigt daher nicht stets eine Änderung der Gesamtstrafenentscheidung.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 10. März 2022, Az: 1 KLs 14 Js 8295/20 (2)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.

3

Nach den Feststellungen wechselte der Angeklagte als Mitglied der Tätergruppierung von dieser in Schweizer Franken erzielte Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Euro, um jeweils nachfolgende Betäubungsmittelgeschäfte finanzieren zu können. Die Geldwechselvorgänge für die Taten C.5. und 6. der Urteilsgründe hat der Angeklagte für die beiden Beschaffungsfahrten am 14. März 2021 und am 16. März 2021 vorgenommen, so dass konkurrenzrechtlich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausführt – entgegen der Bewertung des Landgerichts, das zwei rechtlich selbständige Beihilfehandlungen angenommen hat, lediglich eine (einheitliche) Beihilfehandlung vorliegt.

4

Der Senat fasst daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Taten C.5. und 6. der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Tat der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Tat C.6. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren zur Folge. Die Gesamtstrafe hat jedoch Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von 16-mal vier Jahren und von zweimal drei Jahren und neun Monaten kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei den Fällen C.5. und 6. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht beeinflusst.

JägerFischerMunk
BellayPernice