Revision: Bearbeitung von Kinderfoto als Herstellen kinderpornographischer Inhalte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Sexualstraftaten und Besitzes/sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahingehend, dass die Bearbeitung/Vergrößerung eines Fotos den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte (§184b Abs.1 Nr.3 StGB) erfüllt. Weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich – Schuldspruch in einem Fall dahingehend abgeändert, dass Bildbearbeitung als Herstellen kinderpornographischer Inhalte gilt; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bearbeitung und Veränderung eines kinderpornographischen Bildes (z. B. Vergrößerung, Bildbearbeitung) erfüllt den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 StGB, soweit dadurch neue, über die reine Reproduktion hinausgehende Inhalte geschaffen werden.
Die Abgrenzung zwischen Sichverschaffen/ Besitz und Herstellen richtet sich danach, ob der Täter lediglich vorhandene Inhalte vervielfältigt oder durch Bearbeitung eigenständige, veränderte Darstellungen erzeugt; Letzteres ist strafschärfend zu würdigen.
Eine auf die Revision des Angeklagten gestützte Sachrüge kann dazu führen, dass der Schuldspruch zuungunsten des Angeklagten in der Tatbestandsqualifikation geändert wird; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht einer derartigen Schuldspruchänderung nicht zwingend entgegen.
Die Formulierung des Schuldspruchs hat den gesetzlichen Tatbestandsbezeichnungen zu entsprechen; bei den einschlägigen Normen §§ 176, 176a, 176c StGB ist die Bezeichnung "sexueller Missbrauch von Kindern" zu verwenden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 20. Dezember 2024, Az: J KLs 411 Js 34110/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei Fällen, des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte sowie des Herstellens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in fünf tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in 12 tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am 29. Juni 2023 auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.b.) gewertet.
Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.
Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14 mwN).
b) In den Fällen B.1. der Urteilsgründe war der Schuldspruch jeweils an die gesetzlichen Überschriften der §§ 176, 176a und 176c StGB anzupassen. Dort heißt es jeweils: „sexueller Missbrauch von Kindern“.
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