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BGH·1 StR 239/20·20.08.2020

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erfordernis ausreichender Feststellungen zur Tatzeit und zum Vollstreckungsstand früherer Urteile

StrafrechtStrafzumessung/GesamtstrafenbildungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch das Landgericht Halle. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu Tatzeiten und zum Vollstreckungsstand früherer Urteile getroffen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb erfolglos.

Ausgang: Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Gericht festzustellen, ob die neueren Taten vor den früheren Verurteilungen begangen wurden; sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Einbeziehung der Einzelstrafen in die Gesamtstrafe grundsätzlich in Betracht.

2

Das Gericht muss zur Beurteilung der Frage der Einbeziehung konkrete Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einschlägigen früheren Urteile treffen; maßgeblicher Zeitpunkt für den Vollstreckungsstand ist der Erlass des angefochtenen Urteils.

3

Eine bereits erledigte frühere Verurteilung (etwa durch Straferlass) entfaltet keine zäsurbildende Wirkung, die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegensteht; auch dies ist vom Tatrichter festzustellen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Tatzeit oder Vollstreckungsstand, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 StPO§ 55 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 6. Dezember 2019, Az: 2 KLs 6/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Dezember 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Kompensationsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Nachdem der Angeklagte die vorliegenden Taten vor dieser Verurteilung verübt hatte (Februar bzw. April 2010), lagen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB grundsätzlich vor. Auch die Verurteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 29. Juli 2010 und des Amtsgerichts München vom 16. November 2010 waren bereits erledigt und entfalteten daher keine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09 Rn. 6), die einer möglichen Gesamtstrafenbildung entgegen gestanden hätte.

4

Die Wirtschaftsstrafkammer hat aber keine ausreichenden Feststellungen zu den Tatzeiten und dem Vollstreckungsstand der Verurteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 getroffen. Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch Straferlass vor Urteilserlass im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung der Einzelstrafen des amtsgerichtlichen Urteils in die Gesamtstrafe zu unterbleiben hatte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. Dezember 2019) maßgebend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17 Rn. 16).

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