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BGH·1 StR 239/10·13.07.2010

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSteuerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wird verworfen; die Anordnung des Wertersatzverfalls bleibt bestehen. Der BGH stellt klar, dass Vermögenszuflüsse aus Steuerhinterziehung als aus der Tat erlangt gelten und der Verfall nach §73a i.V.m. §73 StGB auch bei Verschiebungsfällen gegen Dritte anzuordnen ist. Ansprüche des Steuerfiskus stehen dem Verfall nicht entgegen, wenn gegen die Drittpartei kein zivilrechtlicher Anspruch aus der Tat besteht.

Ausgang: Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Verfallsanordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldbeträge, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, gelten als aus der Tat erlangt und können der Verfallsanordnung nach § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB unterliegen.

2

Der Verfall nach § 73a StGB kann gegen Dritte angeordnet werden, wenn ein Verschiebungsfall vorliegt, also der Täter Tatvorteile unentgeltlich oder über ein bemakeltes Rechtsgeschäft weitergibt, um sie dem Zugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

3

Eine ununterbrochene Bereicherungskette begründet die Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die empfangende Drittperson auch ohne deren Beteiligung an der zugrunde liegenden Straftat.

4

Ansprüche des Verletzten (hier des Steuerfiskus) stehen der Verfallsanordnung nicht entgegen, sofern gegen die Drittperson kein zivilrechtlicher Anspruch aus der Tat entstanden ist und diese nicht Täterin oder Teilnehmerin der Steuerstraftaten ist; fehlende Haftung nach § 71 AO schließt den zivilrechtlichen Anspruch aus.

Zitiert von (20)

16 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 73 Abs 1 S 2 StGB§ 73 Abs 3 StGB§ 73a StGB§ 71 AO§ 73 AO§ 370 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2009, Az: 6 KLs 5/09, Urteil

Tenor

Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B. erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).

Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B., weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereicherungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt.

Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte B. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagten und zu E. war B. weder Täterin einer Steuerhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander