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BGH·1 StR 237/24·07.08.2024

Revision verworfen: Keine Verletzung bei Zurückweisung von Beweisanträgen (§244 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisaufnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm die Zurückweisung von Beweisanträgen sowie Verletzungen des Kontinuitätsgrundsatzes, der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) und des fairen Verfahrens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO) und legt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Das Gericht stellte fest, dass das Urteil nicht im Widerspruch zu den zurückweisenden Beschlüssen steht und eine nähere Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen wegen der übrigen Feststellungen nicht erforderlich war.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ulm als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6, Abs. 6 S. 1 StPO begründet eine Rechtsverletzung nur, wenn das Urteil den zurückweisenden Beschlüssen widerspricht oder die als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil ohne ausreichende Auseinandersetzung behandelt werden.

2

Der Kontinuitätsgrundsatz und die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nur verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände unaufgeklärt lässt; eine bloße Zurückweisung von Beweisanträgen genügt hierfür nicht, soweit die sonstigen Feststellungen eine nähere Auseinandersetzung nicht erfordern.

3

Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist substantiiert darzulegen; pauschale Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen reichen nicht aus.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufgreifbaren Rechtsfehler im Urteil festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO§ 244 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 9. Februar 2024, Az: 2 KLs 41 Js 19883/21 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen, das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1 StPO, den Kontinuitätsgrundsatz, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens deswegen verletzt, weil es die Beweisanträge der Verteidigung vom 11. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 mit Beschlüssen vom 10. Januar 2024 und 2. Februar 2024 mit der Begründung abgelehnt habe, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden behandelt, als wären sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO), greifen bereits deshalb nicht durch, weil sich die Strafkammer in ihrem Urteil nicht in Widerspruch zu den genannten Beschlüssen gesetzt hat. Denn das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht näher auseinandergesetzt. Hierzu war es mit Blick auf die übrigen Feststellungen auch nicht gedrängt.

Jäger Wimmer Leplow Ri’inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsabwe-send und daher gehindertzu unterschreiben. Munk Jäger