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BGH·1 StR 236/11·07.06.2011

Strafzumessung bei banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern: Relativierung des strafmildernden Gewichts eines Teilgeständnisses

StrafrechtStrafzumessungAusländerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass das strafmildernde Gewicht eines teilweisen Geständnisses relativiert werden kann, wenn der Täter faktisch mitwirkte, die Notlage der Geschleusten verschlimmerte und keine Reue zeigte. Der Grundsatz, einem bestreitenden Angeklagten keine Reue zu verlangen, ist in solchen Fällen nicht uneingeschränkt anwendbar.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen banden- und gewerbsmäßiger Einschleusung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das strafmildernde Gewicht eines teilweisen Geständnisses kann relativiert werden, wenn der Angeklagte trotz eingeräumter faktischer Mitwirkung die Verantwortung bestreitet und keine Reue zeigt.

2

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob die vom Angeklagten eingeräumte Unterstützung die Gefährdung der Geschleusten verschlimmert hat; eine derartige Mitverschlimmerung kann Milderungsgründe mindern.

3

Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann, findet keine Anwendung, soweit der Angeklagte durch sein Verhalten die Schwere der Tatförderung erhöht und jede Mitverantwortung ablehnt.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 31. Januar 2011, Az: 3 KLs 307 Js 108154/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungsinteressen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relativiert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw sowie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicherweise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durchgeführt werden können, zumal im Fall 2 infolge der mangelnden Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen.

Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 50), ist deswegen hier nicht einschlägig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07).

Nack Rothfuß Elf

Graf Sander