Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen. Entscheidend war, ob dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde oder ob das Fehlen einer näheren Begründung geboten wäre. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet: keine Gehörsverletzung, §349 Abs.2 StPO verlangt keinen ausführlichen Verwerfungsgrund; nachgeschobene Einwendungen sind teils verfristet. Die Kostenentscheidung stützte sich auf §465 Abs.1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt (§465 Abs.1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist.
Ein Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO bedarf keiner inhaltlichen Begründung der Verwerfung, insbesondere nicht der Darlegung, weshalb jeweilige Gegenerklärungen nicht durchgreifen.
Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren (§§344, 349 StPO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer seine Angriffsgründe bereits in der Revisionsbegründung vorträgt; nachgeschobene Einzelbeanstandungen können dieses System nicht durchbrechen.
In die Sachrüge eingeflochtenes Vorbringen in Gegenerklärungen ist regelmäßig verfristet und unbeachtlich nach §345 Abs.1 i.V.m. §344 Abs.2 Satz 2 StPO.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Anhörungsrügen richtet sich nach §465 Abs.1 StPO, wonach die unterliegende Partei Kosten zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. November 2023, Az: 1 StR 223/23, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 10. Januar 2023, Az: 4 KLs 730 Js 21302/17
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2023 mit Beschluss vom 29. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.
1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Beratung.
b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zu den Gegenerklärungen ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher oder – wie hier – weiter begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 5 mwN).
c) In die Sachrüge eingeflochtenes Vorbringen in den Gegenerklärungen zu behaupteten Verfahrensfehlern ist offensichtlich verfristet (§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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