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BGH·1 StR 223/23·29.11.2023

Revision: Verletzung des Dienstgeheimnisses verjährt; Teilaufhebung und Rückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ein. Der BGH hob den Schuldspruch in Fall 13 wegen Verjährung auf und stellte das Verfahren ein; die Staatskasse hat die Kosten zu tragen. Der Schuldspruch wegen Vorteilsgewährung wurde auf neun Fälle beschränkt, der übrige Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Tat wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses verjährt und eingestellt; Schuldspruch wegen Vorteilsgewährung auf neun Fälle begrenzt, übriger Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung nach §§ 78, 78a, 78c StGB kann zur Aufhebung eines Verurteilungsteils führen; für die Vorsatz‑Fahrlässigkeitskombination des § 353b Abs. 1 S. 2 StGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und die maßgebliche absolute Frist nach § 78c Abs. 3 in der dargestellten Konstellation sechs Jahre, wobei die Verjährung mit dem Eintritt der Gefährdung öffentlicher Interessen beginnt (§ 78a StGB).

2

Bei Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ist die Tat spätestens mit der Weitergabe des Dienstgeheimnisses an eine Drittperson vollendet; spätere Handlungen, die die Gefährdung erhöhen (z. B. die durch Warnung bewirkte Flucht Betroffener), können das Fortwirken oder die Vollendung des Tatbestands beeinflussen.

3

Wirkt die Aufhebung einzelner Bestandteile einer Gesamtfreiheitsstrafe entlastend auf den Gesamtstrafenbestand, sind der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die sachlich zuständige Unterinstanz zurückzuverweisen, damit eine in sich stimmige Strafzumessung erfolgen kann; neue Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen (§ 354 Abs. 3 StPO).

4

Bei Verfahrenseinstellung wegen Verjährung bleiben die getroffenen Feststellungen unberührt; das eingestellte Verfahren führt zur Entscheidung über die Kosten zugunsten des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB§ 78c Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 StGB§ 78a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 10. Januar 2023, Az: 4 KLs 730 Js 21302/17

nachgehend BGH, 29. Februar 2024, Az: 1 StR 223/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall 13 der Urteilsgründe (Verletzung des Dienstgeheimnisses) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vorteilsgewährung in neun Fällen schuldig ist;

c) im gesamten verbleibenden Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Baden-Baden – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, weil die mit der Einsatzstrafe geahndete Tat verjährt ist (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Zum Verfolgungshindernis der (absoluten) Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2 Alternative 1, § 78a StGB) bezüglich Tat 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach § 353b Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist die vorsätzliche Verletzung von Dienstgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Hiervon ausgenommen ist die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 353b Abs. 1 S. 2 StGB, die in drei Jahren verjährt. Infolgedessen beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre und das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 StGB sechs Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt der Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 78a StGB).

3

Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Urteils […] abgelaufen.

Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat der (fahrlässigen) Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB war spätestens mit der Weitergabe des Dienstgeheimnisses an den Mitangeklagten J. am 15./16. September 2016 vollendet: Der Angeklagte F. erfuhr im September 2016 als Polizeibeamter, dass gegen einen Mitarbeiter der Firma M. (Vor-)Ermittlungen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Kokain eingeleitet worden waren und der Verdacht bestand, der Angeklagte Mi. sei einer der Abnehmer des dortigen Beschuldigten. Hierüber informierte er zwischen dem Abend des 15. September 2016 und dem Morgen des 16. September 2016 auf nicht näher feststellbare Art und Weise den Mitangeklagten J. , obwohl er bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Mitangeklagte J. für Geheimnisse, die mit dem Mitangeklagten Mi. und der Firma M. zu tun haben, nicht zuverlässig verschwiegen war und mögliche Folge des Verrats sein könnte, dass der Mitangeklagte J. diese Informationen nicht für sich behält, sondern weitererzählt und dadurch die Betroffenen Gelegenheit erhalten, sich auf etwaige strafprozessuale Maßnahmen einzustellen [,] und dass sein Handeln mithin die Gefahr der störenden Einflussnahme auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Der Mitangeklagte J. , der eine begangene Straftat des Angeklagten Mi. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, informierte sodann zwischen dem Abend des 15. September 2016 und dem Morgen des 16. September 2016 tatsächlich den weiteren Geschäftsführer der Firma M. und vereinbarte mit diesem, dass jener, der weitere Geschäftsführer, den Mitangeklagten Mi. informieren und warnen wird, um eine Bestrafung des Angeklagten Mi. zu verhindern. Nach Erhalt der Information am 17. September 201[6] verließen der Mitangeklagte Mi. für zwei Monate und auch der (ebenfalls informierte) Beschuldigte Ma. für eine Woche Deutschland (UA S. 5, 30 ff.). Gegen den Beschuldigten Ma. wurde am 6. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (UA S. 147), ab dem 8. Dezember 2016 wurde er observiert und am 15. März 2017 schließlich festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn am 23. November 2017 wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen ab Ende 201[6]. Gegen den Mitangeklagten Mi. wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Beendigung des Geheimnisbruchs tritt regelmäßig erst mit einer Erhöhung der Gefährdung bzw. dem Eintritt des Schadens/der Gefährdung oder mit dem Wegfall der Gefährdung, also mit dem Geschehensabschluss, ein (Fischer, StGB 70. Aufl. § 353b Rn. 27; Puschke in MüKo-StGB, § 353b StGB Rn. 100; Perron/Hecker in S/S-StGB, 30. Aufl. § 353b StGB Rn. 23). Bei Gefährdungsdelikten, bei denen der Gesetzgeber den Gefährdungseintritt genügen lässt, die Tatbestandsvollendung also vorverlegt hat, kann es zu einem Fortwirken der tatbestandsmäßigen Handlungen kommen, die den vollen Unrechtsgehalt überhaupt erst herbeiführen oder auch nur steigern und diesen daher nicht etwa nur tatbestandsneutral unberührt lassen (Murmann in LK-StGB, 13. Aufl. vor § 22 Rn. 25, 35 ff.).

Spätestens mit der Flucht der vom Mitangeklagten J. gewarnten Mi. und Ma. war danach jedenfalls die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen erhöht.“

4

2. Der Wegfall der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Feststellungen bleiben bestehen, weil sie von der Verfahrensteileinstellung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt, sich dem Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nicht verschließend, vorsorglich die verbleibenden neun Einzelgeldstrafen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichter – ist ausreichend (§ 354 Abs. 3 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Vollstreckungsabschlag ist dem Angeklagten weiterhin, nunmehr durch Umrechnung in eine Anzahl von Tagessätzen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB; vgl. zum umgekehrten Fall BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 484/23 Rn. 4), gutzubringen.

JägerLeplowMunk
WimmerAllgayer