Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer bei geringfügiger Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten riefen mit Revision das Urteil des LG Tübingen an. Streitgegenstand war insbesondere, ob die zwischen Anklageeinreichung und Eröffnung des Hauptverfahrens eingetretene Verzögerung von etwa sechs Monaten unangemessen war. Der BGH stellte nach §199 Abs.3 GVG eine unangemessene Verfahrensdauer fest, verwies die übrigen Rügen als unbegründet und begründete die Kostenlast mit dem nur geringfügigen Teilerfolg.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben (Feststellung unangemessener Verfahrensdauer); sonstige Rügen verworfen, Kosten den Beschwerdeführern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann gemäß § 199 Abs. 3 GVG feststellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
Eine nur geringfügig die normale Vorbereitungsdauer übersteigende Verzögerung (hier etwa sechs Monate) rechtfertigt in der Regel lediglich die Feststellung der Unangemessenheit, wenn keine ersichtlichen Nachteile für den Angeklagten entstanden sind.
Soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg kann die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels unter Verweis auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO gerechtfertigt sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 24. November 2011, Az: 5 Ks 32 Js 12993/10
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. November 2011 wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2. Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass gemäß § 199 Abs. 3 GVG festzustellen war, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 349 Abs. 4 StPO).
Vorliegend geschah die den Angeklagten zur Last gelegte Tat am 8. Juli 2010. Die Ermittlungen waren mit dem Eingang des DNA-Gutachtens am 15. November 2010 abgeschlossen, worauf die Staatsanwaltschaft ohne jede Verzögerung am 13. Dezember 2010 Anklage zum Landgericht erhob. Auf die dort am 15. Dezember 2010 eingegangene Anklage wurde, ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erkennbar sind, erst am 4. Oktober 2011 das Hauptverfahren eröffnet, wobei in der Zwischenzeit der Vorsitzende im Mai 2011 bei den Verfahrensbeteiligten nach geeigneten Verhandlungstagen nachfragte. Nach dem Eröffnungsbeschluss wurde die Hauptverhandlung zügig vom 28. Oktober 2011 bis zur Urteilsverkündung am 24. November 2011 durchgeführt.
Somit liegt eine die normale Dauer für die erforderliche Vorbereitung der Hauptverhandlung nur geringfügig übersteigende Verfahrensdauer vor, welche allenfalls sechs Monate beträgt. Danach war es als Kompensation ausreichend, zumal durch die Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sein können, nur die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH, GSSt, NStZ 2008, 234, 235; BeckOK-StPO/Graf, Ed. 14, § 199 GVG Rn. 10).
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
| Nack | Hebenstreit | Jäger | |||
| Wahl | Graf |