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BGH·1 StR 217/24·25.06.2024

Betrug durch angebliche Vermittlung von Ärzten an Klinikum

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellte das Verfahren in Fall 7 ein, weil insoweit keine Anklage vorlag. Der Schuldspruch wurde auf 26 Fälle geändert, Einzelstrafen in den Fällen 7 und 9 aufgehoben und die Einziehung auf 227.235,38 € reduziert. Die gezahlte Umsatzsteuer zählt zum ersatzfähigen Schaden.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Fall 7 eingestellt, Schuldspruch auf 26 Fälle geändert, Einzelstrafen in Fällen 7 und 9 aufgehoben und Einziehung reduziert; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn der Verurteilte hinsichtlich eines konkreten Tatfalls nicht angeklagt war und somit die prozessuale Anklagevoraussetzung fehlt.

2

Werden dem Geschädigten mehrere Vermittlungsleistungen am selben Tag in Rechnung gestellt, können die entscheidenden Täuschungshandlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden; in diesem Fall ist Tateinheit (§ 53 StGB) anzunehmen.

3

Zur Bemessung des ersatzfähigen Vermögensschadens und des Werts von Taterträgen gehört die gezahlte Umsatzsteuer, wenn die vom Täter geschuldete Leistung für den Geschädigten wirtschaftlich wertlos ist; mögliche Vorsteuerabzugsfähigkeiten der Geschädigten sind hierfür unbeachtlich.

4

Entfällt aufgrund einer Verfahrenseinstellung oder der Aufhebung einer Einzelverurteilung ein Teil der Verurteilungen, ist die Einziehungsentscheidung entsprechend zu vermindern und die Kosten- und Kostenfolgen anzupassen.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 4 Nr 14b UStG§ 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 53 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 25. Januar 2024, Az: 3 KLs 270 Js 16570/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 26 Fällen schuldig ist;

bb) in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen;

cc) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 227.235,38 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 236.755,38 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. a) Zur erforderlichen Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Der Angeklagte ist im Fall Sieben verurteilt worden, einen gewerbsmäßigen Betrug zu Lasten der F. -Klinik mit Sitz in M. begangen zu haben (UA S. 29/30). Insoweit war der Angeklagte allerdings nicht angeklagt […], so dass es an der Prozessvoraussetzung der Anklage fehlt. Für eine Zurückverweisung ist in dem Fall kein Raum […]. Die Verurteilung ist daher aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Senat, Urteil vom 16. September 2004 – 1 StR 212/04 –, juris Rn. 4).“

3

Über Fall 16 der Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Juni 2023 (Betrug zu Lasten des K. Klinikums) ist weder entschieden noch ist er in sonstiger Weise erledigt; das Verfahren ist insoweit weiterhin beim Landgericht anhängig.

4

b) Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte stellte der H. Klinik Ho. die Provisionen für die angebliche Vermittlung eines Oberarztes und eines Chefarztes an demselben Tag in Rechnung. Damit ist trotz zweier Vermittlungsverträge eine natürliche Handlungseinheit bei den entscheidenden Täuschungshandlungen nicht auszuschließen und mithin von Tateinheit auszugehen.

5

c) Das Hindernis einer von vornherein fehlenden Anhängigkeit des Falls 7 der Urteilsgründe führt – nicht anders als eine Verfahrensteileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO – neben dem Entfallen der zugehörigen Einzelstrafe zur Verminderung der Einziehung um 9.520 €.

6

2. Im Übrigen birgt das Urteil keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten.

7

a) Der den Kliniken entstandene Vermögensschaden umfasst die vom Angeklagten in den Provisionsabrechnungen in Rechnung gestellte und an ihn gezahlte Umsatzsteuer. Die gesamte geleistete Rechnungssumme einschließlich der Umsatzsteuer floss jeweils aus dem Vermögen der Kliniken ab; die vom Angeklagten geschuldeten Vermittlungsleistungen waren infolge seiner Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit völlig wertlos. Damit erweist sich für die Geschädigten bei der gebotenen Gesamtsaldierung auch die Zahlung der Umsatzsteuer als wirtschaftlich sinnlos. Ob die Kliniken ihrerseits im Einzelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sein könnten (vgl. dazu aber § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14b UStG), ist nicht aufzuklären. Dieser Gesichtspunkt betrifft – ähnlich wie eine Entschädigung des Betrogenen durch eine Versicherung – nicht das Verhältnis zwischen Täuschendem und Geschädigten. Nach alledem gilt für ertrogene Gegenleistungen nichts anderes als für Sachen. Dass die Umsatzsteuer zum Verkehrswert der ertrogenen bzw. gestohlenen Sache gehört, ist bereits entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 344/20 Rn. 5; Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 352/18 Rn. 5).

8

b) Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Entfallen der Einzelstrafen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe unberührt. Der Zusammenzug der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen erweist sich, ausgehend von der im Fall 8 der Urteilsgründe verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, weiterhin als sehr straff, sodass auszuschließen ist, dass das Landgericht eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow