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BGH·1 StR 216/25·13.01.2026

BGH hebt Totschlagsurteil auf: Heimtückeprüfung muss Tatzeitpunkt erfassen

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KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt; die Nebenklägerin erstrebte mit der Revision eine Verurteilung wegen Mordes. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint hat, weil es für Arg- und Wehrlosigkeit maßgeblich auf das Vortatgeschehen abstellte. Entscheidend sei die Lage beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff und der Wahrnehmungshorizont des Opfers. Das Urteil wurde mit allen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; wegen Verständigung wurden sämtliche Feststellungen aus Fair-Trial-Gründen aufgehoben.

Ausgang: Auf Revision der Nebenklägerin Urteil mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke (§ 211 StGB) setzt das Töten unter bewusster Ausnutzung der bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs bestehenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus.

2

Für die Frage der Arglosigkeit ist maßgeblich, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder erheblichen Angriff rechnet; ein bloßer Wortwechsel oder feindselige Atmosphäre schließen Arglosigkeit nicht aus.

3

Bei der Beurteilung von Zielrichtung und Schwere eines Angriffs ist in Konfliktsituationen auf den Wahrnehmungshorizont des Opfers abzustellen; auch eine kurze Zeitspanne zwischen Gefahrenerkennen und Angriff kann Arglosigkeit nicht entfallen lassen, wenn keine effektive Abwehrmöglichkeit verbleibt.

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Wird bei der Heimtückeprüfung auf ein Stadium abgestellt, in dem der Täter den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte, ist die rechtliche Würdigung rechtsfehlerhaft und der Schuldspruch aufzuheben.

5

Liegt dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) zugrunde, kann die vollständige Aufhebung der Feststellungen zur Wahrung des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) geboten sein, wenn die Feststellungen wesentlich auf einem im Verständigungszusammenhang modifizierten Geständnis beruhen.

Relevante Normen
§ 353 Abs. 2 StPO§ 211 StGB§ 257c StPO§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Januar 2026, Az: 1 StR 216/25, Beschluss

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 18. November 2024, Az: 3 Ks 20 Js 5290/24

Tenor

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. November 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

I.

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Der Angeklagte, der über einen Jagdschein verfügte und als Jäger aktiv war, hielt sich mit einem Großteil seiner Familie und deren Freunden vom 22. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 in dem angemieteten Naturfreundehaus in abgelegener Gegend auf. In etwa 50 Meter Entfernung befand sich lediglich ein weiteres Anwesen, in welchem die Gemeinde den später getöteten tunesischen Staatsangehörigen N. untergebracht hatte.

4

Für den Angeklagten stand seine Familie an erster Stelle; ihm war es wichtig, seine Familie versorgen und schützen zu können. Für den Aufenthalt hatte er eine halbautomatische Selbstladepistole des Modells Walther PP, Kaliber 7,65 mm Browning, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, und Munition mitgebracht. Gegen 18:45 Uhr am Nachmittag des 23. Dezember 2023 verabschiedete sich der Angeklagte vor dem Naturfreundehaus von seiner Mutter und ihrem Partner, die mit ihrem Auto nach Hause zurückkehren wollten. N., der mit seinem E-Scooter auf dem Heimweg war, rief ihnen aggressiv mehrere Schimpfworte zu, u.a. „Scheiß Deutsche“, „Schweine“, „Hurensöhne“, und begab sich dann in seine Wohnung. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, sich zu dem benachbarten Anwesen zu begeben und zu erkunden, ob von dem Nachbar eine Gefahr ausgehen könnte. Zu seinem Schutz nahm er seine geladene Pistole mit. Durch das Fenster des Wohnzimmers, in dem Licht brannte, beobachtete er, dass der nur noch mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidete N., ohne Schuhe an den Füßen, beim Essen saß. Dabei führte er Stichbewegungen mit seinem Besteck in der Luft aus und schrie: „Ich werde die deutschen Schweine töten! Allah hilf mir“. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zum Naturfreundehaus zurückzukehren und von dort aus die Polizei zu verständigen, da er kein Mobiltelefon mit sich führte. N. hatte ihn jedoch bereits entdeckt und ging, immer noch barfuß, mit kurzer Hose und T-Shirt auch nur leicht bekleidet, auf den Angeklagten zu, der sich bereits etwas vom Haus entfernt hatte, ballte seine Fäuste und rief aggressiv „Du Schwein, was willst Du hier?“. Der Angeklagte bezeichnete ihn daraufhin als „miese kleine Ratte“ und erklärte, er werde die Polizei rufen. Daraufhin näherte sich N. dem Angeklagten weiter, bis auf etwa zwei bis drei Meter. Als Reaktion hierauf hob der Angeklagte die Faust. Daraufhin zog sich N. zurück, schloss jedoch weder Hauseingangs- noch Wohnungstür, und ging auf sein in Nähe des Fensters stehendes Bett zu. Der Angeklagte befürchtete nun, N. könne erst ihn mit einer Waffe auf dem Weg zum Naturfreundehaus angreifen und dann möglicherweise auch seine Angehörigen und seine Freunde. Er betrat den vor der Wohnung liegenden Vorraum und zog seine durchgeladene Pistole. In diesem Moment bewegte sich N. unbewaffnet, aber mit einem Gegenstand - tatsächlich war es ein Smartphone - in der rechten Hand, aus Richtung seines Betts zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der keine Waffe wahrgenommen hatte, gab auf den sich noch in seiner Wohnung befindenden N. zwei Schüsse ab. Der gegen den Kopf gerichtete Schuss führte zu einem Kopfdurchschuss. N. verstarb kurz darauf nach massivem Blutverlust. Der Angeklagte kehrte zum Naturfreundehaus zurück. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.

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2. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich des Totschlags für schuldig befunden, weil es kein Mordmerkmal feststellen konnte. Heimtücke sei nicht gegeben, weil N. den Angeklagten bemerkt und ihn sodann draußen zur Rede gestellt habe und sich trotz des bedrohlichen Verhaltens des Angeklagten in seine Wohnung zurückgezogen, Haus- und Wohnungstür aber offengelassen habe. Der vom Angeklagten abgegebene Schuss habe ihn im Bereich der linken Schläfe getroffen, so dass er auch den gegen ihn gerichteten Schusswaffeneinsatz erkannt haben müsse. Es habe deshalb an seiner Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat gefehlt.

6

Eine Verurteilung wegen Mordes aus sonst niedrigen Beweggründen hat das Landgericht abgelehnt, da sich nicht sicher feststellen lasse, dass die Abneigung des Angeklagten gegen Migranten das leitende Motiv für seinen bewaffneten Angriff auf N. gewesen sei. Vielmehr dürfte dessen Provokation und das Bedürfnis des Angeklagten, die Lage abzuklären, bestimmend gewesen sein.

II.

7

Die zulässige Revision der Nebenklägerin ist begründet.

8

1. Das Rechtsmittel ist nicht beschränkt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung ausgeführt, dass sie lediglich eine Abänderung des Schuldspruchs begehre und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebe; eine Aufhebung der Feststellungen hat sie nicht beantragt.

9

Einem Verständnis des Rechtsmittels dahin, dass es allein gegen die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts gerichtet sei, die tatsächlichen Feststellungen aber nicht angegriffen werden sollen, steht jedoch entgegen, dass die Revision meint, das Landgericht habe die Arglosigkeit des Geschädigten rechtsfehlerhaft verneint. Denn hiermit macht sie nicht nur eine andere Bewertung der getroffenen Feststellungen geltend, sondern wendet sich gegen diese selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576/24 Rn. 20).

10

Die bei dieser Sachlage gebotene Auslegung ergibt, dass der Schuldspruch mit den Feststellungen angegriffen wird; auch ein Beschränkungswillen dahingehend, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Wehrlosigkeit des Geschädigten um ein Element des objektiven Sachverhalts handelt und das Landgericht keine Feststellungen zur Wehrlosigkeit - aus seiner Sicht konsequent (insoweit ebenso zum Ausnutzungsbewusstsein) - getroffen hat.

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2. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.

12

3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13

a) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

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aa) Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN). Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 248/04 Rn. 5, 19; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 150, 158 mwN). Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN).

15

Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 - 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 - 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 - GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 2 StR 470/08 Rn. 9); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121 und vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352/24 Rn. 31).

16

bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Schwurgericht verfehlt, in dem es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, bei dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Außenbereich, der sich bereits auf dem Rückweg zum Naturfreundehaus befand als er von dem später Getöteten mit geballten Fäusten zur Rede gestellt wurde und dann ankündigte, die Polizei verständigen zu wollen, und nach weiterer Annäherung des später Getöteten lediglich die Faust hob, ergaben sich für diesen (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff des Angeklagten bevorstand. Auch die Reaktion des später Getöteten spricht gegen eine solche Annahme; denn er zog sich, dem Angeklagten den Rücken zukehrend, zunächst in seine Wohnung zurück, und schloss auch Haus- und Wohnungstür nicht hinter sich. Die Gelegenheit, sich zu bewaffnen, ergriff er nicht, sondern bewegte sich kurze Zeit später mit einem Smartphone in der Hand in seiner Wohnung auf die halb geöffnete Wohnungstür zu. Erst dort traf er auf den nunmehr bewaffneten Angeklagten und konnte den bevorstehenden Angriff erkennen. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Schwurgericht abstellen und prüfen müssen, ob ihm nach Wahrnehmung der Waffe in der Hand des Angeklagten noch die Möglichkeit verblieb, etwaige Abwehrmaßnahmen wie Flucht oder Gegenwehr zu ergreifen.

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b) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags mitsamt den Feststellungen und des an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruchs wegen des Waffendelikts (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird sich deshalb auch erneut mit der Frage zu befassen haben, ob eine Tötung aus niedrigen Beweggründen gegeben ist.

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Da dem Verfahren ausweislich des Urteils eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde liegt, der Angeklagte zwar bereits unmittelbar nach seiner Selbststellung über seinen Verteidiger am 15. Mai 2024 ein umfassendes Geständnis abgegeben und dieses in der Hauptverhandlung auch wiederholt hat - worauf die Feststellungen beruhen -, sich aber erst im Rahmen der Verständigung von seiner Beteuerung, den Getöteten in Notwehr erschossen zu haben und infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr „Herr seiner Sinne“ gewesen zu sein, distanziert hat (UA S. 29 f., 40), hat der Senat mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sämtliche Feststellungen aufgehoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2024 - 2 StR 521/23 Rn. 29, BGHSt 68, 299 ff.)

Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler