Verbot von Ton‑ und Filmaufnahmen bei Urteilsverkündung nach §169 Abs.3 GVG
KI-Zusammenfassung
Die antragstellende Medienanstalt begehrte Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei der Verkündung einer Entscheidung des BGH. Das Gericht lehnte die Zulassung gemäß §169 Abs.3 GVG ab und wägte Informationsinteresse gegen schutzwürdige Interessen der Beteiligten ab. Aufgrund fehlenden besonderen öffentlichen Interesses und konkreter Gefährdungsanlässe für die Familie des Angeklagten überwog der Persönlichkeitsschutz. Aufnahmen vor der Hauptverhandlung bleiben sitzungspolizeilich zulässig.
Ausgang: Antrag der Medienanstalt auf Ton‑ und Filmaufnahmen bei Urteilsverkündung mangels Überwiegen des Informationsinteresses und wegen Schutzinteressen der Beteiligten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §169 Abs.3 GVG liegt die Zulassung von Ton‑, Fernseh‑ und Filmaufnahmen bei Verkündung im Ermessen des Gerichts; es sind Informationsinteresse und schutzwürdige Interessen gegeneinander abzuwägen.
Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder eines ordnungsgemäßen Verfahrens kann das Gericht Aufnahmen ganz oder teilweise untersagen oder von Auflagen abhängig machen.
Fehlt ein besonderes öffentliches Interesse an der Berichterstattung, reicht der schlichte Tatvorwurf für die Zulassung nicht aus.
Bei der Interessenabwägung kann der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und Dritter, insbesondere bei konkreten Gefährdungshinweisen, Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse haben.
Foto-, Bild-, Fernseh‑ und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung oder außerhalb der Verkündung bleiben unberührt und können im Rahmen sitzungspolizeilicher Anordnungen geregelt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 18. November 2024, Az: 3 Ks 20 Js 5290/24
Tenor
Bei der Verkündung der Entscheidung am 13. Januar 2026 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts nicht zugelassen.
Gründe
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG können zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 1; vom 1. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 2; vom 30. April 2020 – 4 StR 482/19 Rn. 1; vom 5. November 2019 – 2 StR 557/18 Rn. 3; vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 219/17 Rn. 2; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 39/19 Rn. 2 und vom 9. Januar 2019 – 1 StR 347/18 Rn. 2) sowie Dritter (vgl. BT-Drucks. 18/10144 S. 17).
Diese Abwägung führt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 zur Nichtzulassung der Medienberichterstattung bei der Entscheidungsverkündung. An entsprechenden Aufnahmen besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Solches hat die antragstellende Medienanstalt weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich; es ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Tatvorwurf. Demgegenüber drängen sich gegenläufige Belange des Angeklagten auf, die von der Verteidigung näher konkretisiert worden sind. Der Generalbundesanwalt hat sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der Familie des Angeklagten gegen eine Zulassung einer Ton- und Bildaufnahme der Urteilsverkündung ausgesprochen. Bei der Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse war dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und des Schutzes Dritter, hier insbesondere der Familie des Angeklagten, der Vorrang einzuräumen.
Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
Jäger Fischer Richteram BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist urlaubs-bedingt gehindert zuunterschreiben. Jäger Richterinam BundesgerichtshofDr. Allgayer ist urlaubs-bedingt gehindert zuunterschreiben. Welnhofer-Zeitler Jäger