Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Schätzung von Schwarzlöhnen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ein. Zentral war die Frage, ob die vom Landgericht gewählte Schätzung der ausgezahlten Schwarzlöhne (66 % der netto erzielten Ausgangsumsätze) zulässig ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Schätzung, stellt jedoch einen Rechtsfehler fest, weil § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Ermittlung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge nicht beachtet wurde; dieser Fehler hat den Angeklagten nicht beschwert.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt als unbegründet verworfen; Schätzung der Schwarzlöhne bestätigt, formeller Fehler ohne Rechtsnachteile festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Schätzung des ausgezahlten Schwarzlohns ist grundsätzlich zulässig und kann sich nach den nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätzen bemessen lassen.
Bei illegaler Beschäftigung ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn hierdurch ein Bruttoarbeitsentgelt entstehen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt.
Die Nichtbeachtung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge stellt einen Rechtsfehler dar; dieser führt nur dann zur Aufhebung, wenn er revisionsrechtfertigend ist.
Der Zweifelssatz ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel und darf nicht an die Stelle materiellrechtlicher Beurteilungen treten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 26. November 2010, Az: 6 KLs 304 Js 39920/06, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636). Die Strafkammer hat jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV außer Acht gelassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander