Revision: Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Einbeziehung vollstreckter Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart ein, das ihn wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte und Einziehung anordnete. Streitgegenstand war insbesondere die Einbeziehbarkeit früherer Strafbefehle. Der BGH erkannte einen Teilerfolg: Eine bereits vollstreckte Geldstrafe war nicht einbeziehungsfähig, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat herabgesetzt wurde; ansonsten blieb die Revision unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt, sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die tatzeitlichen Daten der einzelnen Verurteilungen maßgeblich; Strafen aus Strafbefehlen können gesamtstrafenfähig sein, wenn die zugrunde liegenden Taten entsprechend vorliegen.
Eine bereits vollstreckte Geldstrafe ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr einbeziehungsfähig.
Der Revisionssenat kann, um eine durch fehlerhafte Einbeziehung entstandene Beschwer auszuräumen, die Gesamtstrafe in zulässigem Umfang abändern (herabsetzen), wobei § 354 Abs. 1 StPO entsprechend herangezogen werden kann.
Ist eine Revision nur in einem Teilpunkt begründet, kann das Rechtsmittel mit der entsprechenden Maßgabe verworfen werden; im Übrigen bleibt die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2024, Az: 8 KLs 536 Js 46323/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der darin sowie in dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 5. Juni 2023 ausgesprochenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in sechs Fällen sowie versuchten Computerbetruges "unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.801 Euro, davon in Höhe von 5.900,50 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die im gegenständlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen grundsätzlich mit den durch die Strafbefehle der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023 verhängten gesamtstrafenfähig sind, da sämtliche Taten vor dem 22. Mai 2023 datieren. Sie hat jedoch übersehen, dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 2023 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits seit dem 17. Oktober 2023 vollstreckt und damit nicht mehr einbeziehungsfähig war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat auf drei Jahre und fünf Monate herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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