Steuerhinterziehung: Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe der Steuererklärung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für 2002 ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Entscheidend war, dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist und die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen; Verjährung nicht eingetreten, Schätzung und Strafzumessung rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärung ist der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei fristgemäßer Abgabe einen Steuerbescheid erlassen hätte, für den Beginn der strafrechtlichen Verjährung unbeachtlich.
Der Zweifelssatz verpflichtet nicht dazu, rechtliche Hypothesen (z. B. die fingierte erste Veranlagung des Täters) zugunsten des Beschuldigten anzunehmen; er ist auf tatsächliche Zweifel an den entscheidungserheblichen Feststellungen beschränkt.
Kann der Umfang der steuerlichen Bemessungsgrundlagen nicht konkret ermittelt werden, darf das Tatgericht eine Schätzung vornehmen; es ist nicht verpflichtet, innerhalb eines vom Sachverständigen benannten Bewertungsrahmens den für den Beschuldigten günstigsten Wert zu wählen, solange die Wahl nachvollziehbar begründet wird.
Bei Steuerstraftaten, deren geschütztes Rechtsgut allein der staatliche Steueranspruch ist, ist § 46a Nr. 1 StGB regelmäßig nicht anwendbar; die Geschäftsführerschaft begründet zwar eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, beweist aber nicht automatisch die Tatbegehung, kann jedoch strafzumessend berücksichtigt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 22. Dezember 2010, Az: 21 KLs 14/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann hier dahinstehen, ob das Anfügen von aus sich heraus schwer verständlichen Tabellen, auf welche die Urteilsgründe Bezug nehmen, den Anforderungen an die Darstellung eines Urteils in Steuerstrafsachen genügen kann (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08, wistra 2009, 68; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, wistra 2009, 398). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat mit noch ausreichender Klarheit die von der Strafkammer festgestellten Besteuerungsgrundlagen ersehen und hieraus den zutreffenden Betrag hinterzogener Steuern entnehmen. Soweit die von der Strafkammer errechnete Steuer von der tatsächlich geschuldeten Steuer abweicht, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, dass sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung der Taten der Steuerhinterziehung, die der Angeklagte durch die Nichtabgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 begangen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), rechtzeitig unterbrochen worden ist. Der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hätte, wenn der Täter fristgemäß eine Steuererklärung abgegeben hätte, ist für die Frage der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch der - ohnehin für Rechtsfragen nicht anzuwendende - Zweifelssatz nicht die Annahme, der Angeklagte wäre als erster veranlagt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138).
3. Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
4. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
a) Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB - die hier angesichts eines nur taktischen Teilgeständnisses ohnehin fern liegt - kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist, nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint.
b) Das Landgericht hat auch nicht § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen faktischer Geschäftsführer der Y. GmbH war, begründet zwar seine Verantwortlichkeit für die Abgabe zutreffender Steuererklärungen, besagt aber nichts darüber, ob er tatsächlich Steuern hinterzogen hat oder nicht. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, er sei „Initiator und treibende Kraft“ der abgeurteilten Straftaten gewesen.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander