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BGH·1 StR 206/23·19.10.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revision verworfen; Kosten auferlegt

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob nach der Verwerfung seiner Revision durch den Senat eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Die Rüge wiederholt nur bereits im Revisionsverfahren vorgebrachte Einwendungen; eine abweichende Würdigung durch das Gericht begründet für sich allein keinen Gehörsverstoß. Die Anhörungsrüge wird als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die bloße Wiederholung bereits im Revisionsverfahren erhobener Rügen begründet keine Anhörungsrüge.

3

Die Tatsache, dass ein Revisionsgericht den Ausführungen der Verteidigung nicht folgt, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist die Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO anzuwenden; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. September 2023, Az: 1 StR 206/23

vorgehend LG Kassel, 20. Dezember 2022, Az: 7740 Js 216449/17 - 3 KLs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2022 mit Beschluss vom 6. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2

Ungeachtet etwaiger Zulässigkeitsbedenken ist der Rechtsbehelf jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Es wiederholt lediglich den Inhalt einer bereits im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrüge. Dass der Senat insoweit den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für die Darstellung eines Gehörsverstoßes nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerFischerLeplow
BellayWimmer