Gestattung der Verwertung der polizeilichen Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen: Anforderung an eine "qualifizierte" Belehrung in der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt, zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeugen seien in der Hauptverhandlung nicht hinreichend über die Folgen einer Gestattung der Verwertung polizeilicher Vernehmungen belehrt worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler erkennbar sind. Die vom Vorsitzenden erteilte "qualifizierte" Belehrung entsprach den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen. In der Hauptverhandlung genügt der ausdrückliche Hinweis auf die Konsequenzen der Gestattung; weitergehende Hinweise über Verwertungsmöglichkeiten durch den Ermittlungsrichter sind nicht erforderlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; qualifizierte Belehrung in der Hauptverhandlung ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge kann die Verwertung seiner Angaben aus polizeilichen Vernehmungen wirksam gestatten, wenn er zuvor ausdrücklich und qualifiziert über die Folgen des Verzichts belehrt worden ist.
Die in der Hauptverhandlung zu erteilende "qualifizierte" Belehrung muss den Zeugen ausdrücklich darauf hinweisen, welche konkreten Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren polizeilichen Angaben hat.
Zum Inhalt der Belehrung in der Hauptverhandlung gehört nicht die Information, dass die Angaben vor dem Ermittlungsrichter ohne Zustimmung des Zeugen verwertet werden können; ein solcher Hinweis obliegt gegebenenfalls dem Ermittlungsrichter bei dessen Vernehmung.
Rügen wegen angeblich unzureichender Belehrung sind nach den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu prüfen; sie sind unbegründet, wenn die Belehrung den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 17. Juli 2014, Az: 1 KLs 201 Js 137679/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Vernehmung vor der Strafkammer vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmungen habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Unabhängig von der Frage, ob diese Rügen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die "qualifizierte" Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353 und vom 13. Juni 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256).
Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang geschehen.
Rothfuß Graf Jäger
Cirener Mosbacher