Beweiswürdigung bei Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Rechtsfehlerhafte Berechnung der Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hält aber fest, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Pflegeversicherungsbeiträge unter Einrechnung des Kinderlosenzuschlags für unbekannte Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft berechnet hat. Dieser Fehler beeinflusst wegen des nur geringfügigen Einflusses (0,25 % Arbeitnehmeranteil) den Schuldumfang nicht, sodass die Einzelstrafen unberührt bleiben.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz als unbegründet verworfen; rechnerischer Fehler ohne Einfluss auf die Einzelstrafen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind nur die für die konkret betroffenen Arbeitnehmer geltenden Beitragssätze zu berücksichtigen; eine pauschale Hinzurechnung des Kinderlosenzuschlags für nicht identifizierte Arbeitnehmer ist rechtsfehlerhaft.
Ein rechnerischer Fehler bei der Bemessung des Beitragsschadens nach § 266a StGB kann unbeachtlich bleiben, wenn seine Auswirkung auf den zu bestimmenden Schuldumfang ausgeschlossen ist.
Erheblichkeitsmaßstab: Bei einem nur geringfügigen Multiplikator (hier 0,25 % Arbeitnehmeranteil) bleibt die Strafzumessung für Taten nach § 266a StGB regelmäßig unberührt.
Der Bundesgerichtshof kann nach Prüfung ausschließen, dass erkannte Rechtsfehler die Verurteilungen oder die ihnen zugrunde liegenden Einzelstrafen beeinflussen; liegt ein solcher Einfluss nicht vor, bleibt das Urteil bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 18. Januar 2022, Az: 10 KLs 2050 Js 50728/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle – nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten – Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt.
So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk