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BGH·1 StR 199/22·25.01.2023

Steuerhinterziehung: Vorliegen des subjektiven Tatbestands bei Vertrauen in Mitarbeiter und Steuerberater

StrafrechtSteuerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Landgerichts Oldenburg wegen Steuerhinterziehung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, weil das Tatgericht nachvollziehbar festgestellt hat, dass der Angeklagte bei Buchführung und Steuererklärungen auf Mitarbeiter und Steuerberater vertraute. Es fehlte damit der erforderliche Vorsatz (§ 370 AO) und auch die Voraussetzung der Leichtfertigkeit (§ 378 AO). Eine weitere Prüfung der objektiven Steuerverkürzung erübrigte sich.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes verworfen; Freispruch des Landgerichts bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist der Nachweis des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) erforderlich; reines Übergehen objektiver Merkmale genügt nicht.

2

Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Tätigkeit von Mitarbeitern oder einem steuerlichen Berater kann den Vorsatz ausschließen, wenn keine Anhaltspunkte vorlagen, deren Prüfung oder Hinterfragung zumutbar gewesen wäre.

3

Fehlt der Vorsatz, ist auch eine Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige keine pflichtwidrigen Prüfpflichten verletzt hat.

4

Bei Fehlen des subjektiven Tatbestands kann das Revisionsgericht auf eine weitergehende Erörterung der objektiven Merkmale der Steuerverkürzung verzichten.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 370 Abs 1 AO§ 378 AO§ 370 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 26. Januar 2022, Az: 2 KLs 51/19

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erhoben und nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Erstellung der Buchhaltung sowie der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater vertraute, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen. Da somit jedenfalls weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist, muss der Senat den – teilweise bedenklichen – Erwägungen des Tatgerichts zu den objektiven Merkmalen einer Steuerverkürzung nicht weiter nachgehen.

JägerLeplowMunk
WimmerAllgayer