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BGH·1 StR 198/15·09.06.2015

Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt, ihm sei nach einer Negativmitteilung über eine Verständigung nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Urteilsnachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Er hält fest, dass § 258 Abs. 2 StPO die erneute Gewährung nur verlangt, wenn nach Schließung der Beweisaufnahme in die Verhandlung wieder eingetreten wurde, und eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO hierfür nicht ausreicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim als unbegründet verworfen; Rüge wegen Unterbleibens des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 StPO unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 258 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme in die Verhandlung wieder eingetreten worden ist.

2

Wiedereintritt in die Verhandlung liegt nicht nur in prozessualen Handlungen der Beweisaufnahme, sondern auch in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt.

3

Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung zur erneuten Gewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 StPO.

4

Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt für sich genommen keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, sofern die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärungen abgeben.

5

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 243 Abs 4 StPO§ 258 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 258 Abs. 2 StPO§ 243 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 13. Januar 2015, Az: 7 KLs 713 Js 15164/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.

Raum Rothfuß Jäger

Radtke Fischer