Schlechterstellungsverbot im Revisionsverfahren: Festsetzung der neuen Einzelstrafen für Steuerhinterziehungen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Hof wegen Steuerhinterziehung wurden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob die nachträgliche Änderung des Schuldspruchs von Tateinheit zu Tatmehrheit und die gesonderte Festsetzung neuer Einzelstrafen je Steuerart/-zeitraum das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs.2 StPO verletzt. Der BGH verneint dies, sofern jede neue Einzelstrafe die zuvor aufgehobene Einzelstrafe nicht übersteigt.
Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Hof als unbegründet verworfen; Neufestsetzung der Einzelstrafen verletzt nicht das Schlechterstellungsverbot, sofern keine neue Einzelstrafe die vorherige übersteigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der nachträglichen Festsetzung neuer Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs von Tateinheit zu Tatmehrheit nicht entgegen, sofern jede neue Einzelstrafe die zuvor aufgehobene Einzelstrafe nicht übersteigt.
Bei mehreren Steuerarten und unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen darf das Gericht für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum gesondert Einzelstrafen festsetzen; diese Aufteilung ist zulässig, wenn dadurch keine einzelne zuvor festgesetzte Einzelstrafe überschritten wird.
Die Prüfung einer unzulässigen Verschlechterung richtet sich am Vergleich der jeweiligen Einzelstrafen, nicht allein am Vergleich kumulierter Gesamtstrafen.
Eine rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ermöglicht es der Nachinstanz, die Strafzumessung bei Feststellung von Tatmehrheit neu zu ordnen, ohne das Schlechterstellungsverbot zu verletzen, wenn die vorgenannte Einschränkung gewahrt bleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hof, 12. Februar 2020, Az: 132 Js 8750/15 - 4 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 ‒ 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom 31. Mai 2016 ‒ 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 ‒ 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 ‒ 1 StR 265/18 Rn. 27).
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