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BGH·1 StR 195/23·05.09.2023

Unterbringungsanordnung: Berücksichtigung der Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie von Risikofaktoren bezüglich der Person des Täters und seiner konkreten Lebenssituation

StrafrechtMaßregelvollzugGefährlichkeitsprognoseZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung des Landgerichts München II nach § 63 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass die Gefährlichkeitsprognose des Tatgerichts lückenhaft begründet ist. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zu früheren Taten und deren Umstände sowie zur Berücksichtigung personenbezogener Risikofaktoren.

Ausgang: Revision des Beschuldigten erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen nicht tragfähiger Gefährlichkeitsprognose an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass aufgrund eines fortdauernden Zustands mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; die Prognose erfordert eine umfassende Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben und Anlasstaten.

2

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie personenbezogene und lebenslagenbezogene Risikofaktoren zu berücksichtigen, die eine krankheitsbedingte Disposition zu weiteren Straftaten belegen können.

3

Das Tatgericht hat alle maßgeblichen risikoerhöhenden und risikomindernden Umstände mit konkreten tatsächlichen Feststellungen abzuwägen; bloße pauschale Bewertungen oder ungenügende Feststellungen machen die Prognose nicht tragfähig.

4

Zieht das Gericht frühere Gewalttaten zur Beurteilung des Gefährdungsrisikos heran, muss es deren konkrete Umstände (etwa mögliche Notwehr) und einen Zusammenhang mit der Erkrankung darlegen; fehlende Eintragungen in in- oder ausländischen Registern sind in die Gesamtwürdigung einzustellen.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 32 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 16. Februar 2023, Az: 1 Ks 34 Js 3391/22

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Die Unterbringungsanordnung hat keinen Bestand, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist.

3

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 242/22 Rn. 6 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 7).

4

b) An diesen Anforderungen gemessen erweist sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Abwägung des Landgerichts als lückenhaft. Die Strafkammer, die zugunsten des Beschuldigten von einer nicht ausschließbar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit und einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, hat nicht in den Blick genommen, dass der Anlasstat vom 29. Januar 2022 Tätlichkeiten des Geschädigten vorausgegangen sind. Dieser hatte die körperliche Auseinandersetzung dadurch eröffnet, dass er dem Beschuldigten zwei Ohrfeigen versetzte. Zudem hat die Strafkammer das Ergebnis ihrer Abwägung – ein deutliches Überwiegen der risikoerhöhenden Faktoren – auch darauf gestützt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits vor dem Verkehrsunfall vom 4. September 2018, der ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer dauerhaften Frontalhirnschädigung und darauf beruhend eine organische Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Impulskontrolle zur Folge hatte, erfolgreich ein Messer gegenüber einer Gruppe von Angreifern eingesetzt habe. Zu diesem Geschehen hat das Landgericht keine konkreten tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zudem drängt sich bei dem kursorisch mitgeteilten Sachverhalt auf, dass der Beschuldigte damals in Notwehr (§ 32 StGB) gehandelt haben könnte, weil er sich gegen eine Überzahl von Angreifern mit dem Messer verteidigen wollte. Sein deutscher Bundeszentralregisterauszug, das rumänische und das italienische Strafregister enthalten keine Eintragungen. Überdies hätte die Tat ungeachtet der Voraussetzungen des § 32 StGB in keinem Zusammenhang mit der auf dem Unfall beruhenden Erkrankung gestanden.

5

2. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen vorsorglich auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

JägerFischerLeplow
BellayWimmer