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BGH·1 StR 193/23·17.10.2023

Abgabe der Sache an den 2. Strafsenat wegen Wegfalls der Spezialzuständigkeit

StrafrechtStrafverfahrensrechtSteuerstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen Bestechlichkeit verurteilt; weitere Vorwürfe der Steuerhinterziehung wurden gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO verfol-gungsrechtlich nicht weiterverfolgt. Der 1. Strafsenat stellt fest, dass seine Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen damit entfällt und gibt die Sache an den zuständigen 2. Strafsenat ab. Die Abgabe erfolgte nach Anhörung des 2. Senats gemäß Geschäftsverteilungsplan.

Ausgang: Verfahren aus Zuständigkeitsgründen an den 2. Strafsenat des BGH abgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung von Entscheidungen an bestimmte Senate des BGH richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; eine zugewiesene Spezialzuständigkeit entfällt insoweit, als die der Spezialmaterie zuzuordnende Entscheidungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.

2

Wird ein steuerstrafrechtlicher Verfolgungsvorwurf kraft § 154 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht weiter verfolgt, rechtfertigt dies die Versagung der für Steuer- und Zollstrafsachen eingeräumten Spezialzuständigkeit eines Senats, soweit insoweit kein Entscheidungsbedarf mehr besteht.

3

Bei Zweifeln oder Änderungen der Zuständigkeitslage hat der zunächst zuständige Senat die Sache an den nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat abzugeben; die Abgabe soll nach Anhörung des anderen Senats erfolgen.

4

Die regionale Zuständigkeit der Senate des BGH für Revisionen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte bestimmt sich ebenfalls aus dem Geschäftsverteilungsplan; für den Bezirk des OLG Köln ist für nicht spezialzugewiesene Strafsachen der 2. Strafsenat zuständig.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 17. November 2022, Az: 27 KLs 9/21

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.000 Euro angeordnet.

2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie diejenige der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

3

Nachdem das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.

4

Das Landgericht Bonn gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 2. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 2. Strafsenat Nr. 1).

5

Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.

6

Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.

JägerFischerLeplow
BellayBär