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BGH·1 StR 193/13·04.06.2013

Wiedereintritt in die Verhandlung: Letztes Wort des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO, weil nach Schluss der Beweisaufnahme in die Verhandlung wieder eingetreten wurde, ohne ihm erneut das letzte Wort zu gewähren. Der BGH gibt der Revision statt: Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht, dass das letzte Wort nochmals eröffnet wurde. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach dem Schluss der Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung wieder eingetreten, ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren.

2

Die Sitzungsniederschrift ist für den Nachweis der Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten (§ 274 Abs. 1 StPO) maßgeblich; sie muss erkennbare Hinweise auf die Gewährung des letzten Wortes enthalten.

3

Die Nichterteilung des letzten Wortes rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch erneute Ausführungen die Beweiswürdigung oder das Tatgerichtsergebnis beeinflusst hätte.

4

Bei erneuter Verurteilung hat der Tatrichter die Voraussetzungen für die Einbeziehung fremder Entscheidungen darzulegen und zu prüfen, ob diese eine Zäsurwirkung für die Bewertung des Tathergangs entfalten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 258 Abs 2 StPO§ 258 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 274 Abs. 1 StPO§ 55 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 13. Dezember 2012, Az: 2 KLs 41 Js 3224/12 Jug.K.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte „unter Einbeziehung des Urteils“ des Landgerichts Konstanz in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der er einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

a) Nach dem - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden - Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab den Hinweis, dass „bezüglich des Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem anderen Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift blieben die „Verfahrensbeteiligten bei ihren Anträgen. Sodann“ wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Nach Beratung verkündete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.

3

b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals - wie hier - in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).

4

c) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.

5

d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.

6

2. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter eingehender als bisher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB darzulegen haben. Jedenfalls das in das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. März 2012 "einbezogene" Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2010 könnte nach den bisherigen Feststellungen Zäsurwirkung entfalten.

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