Zeitpunkt des Vorsatzes beim Versicherungsbetrug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung u. a. wegen Versicherungsbetrugs; das LG setzte den Strafrahmen nach dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 StGB fest. Der BGH hebt die Strafzumessung und die Gesamtstrafe auf und verweist zurück, weil das Regelbeispiel voraussetzt, dass der Vorsatz, einen Versicherungsfall vorzutäuschen, bereits bei der Brandstiftung vorlag. Zudem war eine Prüfung von § 23 Abs. 2 StGB zu unterlassen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafzumessung und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen fehlerhafter Anwendung des Regelbeispiels sowie unterlassener Prüfung von § 23 Abs. 2 StGB zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB ist erforderlich, dass der Täter bereits bei Begehung der Sachbeschädigung/Brandstiftung die Absicht hat, einen Versicherungsfall vorzutäuschen.
Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung zur Erlangung von Versicherungsleistungen erfüllt das Regelbeispiel nicht.
Das Tatgericht muss die zeitliche Konkretisierung des Vorsatzes überzeugend feststellen, bevor es den erweiterten Strafrahmen des Regelbeispiels anwendet.
Unterlassene Erwägungen möglicher Strafrahmenmilderungen (z. B. nach § 23 Abs. 2 StGB) sind verfahrensfehlerhaft und können die Aufhebung der Strafzumessung rechtfertigen; nicht berührte Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 26. November 2024, Az: 1 Ks 31 Js 3322/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. November 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe zur Tat unter Ziffer C.II.2. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung und mit Diebstahl sowie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge begründet.
Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang führt diese allerdings zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herangezogene Regelbeispiel des Versicherungsbetrugs voraussetzt, dass bereits bei Begehung der Brandstiftung die Absicht vorlag, später einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung erfüllt das Regelbeispiel nicht (Fischer/Fischer, 72. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 224; MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1234 f.; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 188h). So liegt es hier. Die Kammer hat sich keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte die Brandstiftung mit dem Ziel begangen hat, einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aufgrund eines eigenen neuen Tatentschlusses die Auszahlung von Versicherungsleistungen beantragt (UA S. 81, 85).
Hinzukommt, dass das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht erwogen hat.“
Dem schließt sich der Senat an.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führen-den Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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