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BGH·1 StR 189/11·31.05.2011

Steuerhinterziehung: Beginn der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung

StrafrechtSteuerstrafrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 an. Streitpunkt war, wann die Tatbeendigung und damit der Beginn der Verjährungsfrist eintritt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass die Unterlassung erst mit dem Ablauf der Erklärungsfrist (Ende 31.05.2001) beendet ist; Verjährung konnte frühestens zum 31.05.2006 eintreten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Verjährungsbeginn auf Ablauf der Erklärungsfrist festgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist die Tatbeendigung erst mit dem Ablauf der gesetzlich bestimmten Erklärungsfrist gegeben.

2

Der maßgebliche Beginn der Verjährungsfrist nach § 78a StGB richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tatbeendigung und tritt nicht bereits im Laufe des letzten Fristtages ein.

3

Die Tat gilt als beendet mit dem vollständigen Verstreichen des letzten Tages der Erklärungsfrist; die Verjährungsfrist beginnt daher am folgenden Tag.

4

Eine Annahme, die Tat sei vor Ablauf des letzten Fristtages beendet und somit früher verjährt, ist unbegründet, sofern die Frist nicht zuvor unterbrochen wurde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 370 Abs 1 Nr 2 AO§ 78a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2010, Az: 5/29 KLs - 7541 Js 240176/02 (27/09), Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem auf UA S. 6 angegebenen Eröffnungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibversehen.

2. Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei am 31. Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189, 190; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 105). Somit war die Unterlassungstat erst mit Ablauf des 31. Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet. Die Verfolgungsverjährung konnte damit - wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre - frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2006 eintreten.

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Graf Jäger