Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Eigennützigkeit des Handeltreibens; Bewertungseinheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentral war, ob die erforderliche Eigennützigkeit des Handelns festgestellt ist und ob verschiedene Tätigkeiten eine Bewertungseinheit bilden. Der BGH hob den Schuldspruch auf, da Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen, beließ aber die objektiven Feststellungen und verwies zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung wegen Handeltreibens aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen (fehlende Feststellungen zur Eigennützigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt eigennütziges, auf den Umsatz gerichtetes Verhalten voraus; verschiedene auf denselben Güterumsatz zielende Betätigungen bilden eine tatbestandliche Bewertungseinheit.
Eigennützigkeit liegt vor, wenn das Handeln vom Streben nach Gewinn geleitet ist oder der Täter einen sonstigen persönlichen Vorteil erwartet, der ihn materiell oder objektiv messbar immateriell bessergestellt; eine geldliche Entlohnung ist nicht erforderlich.
Fehlt ein jeglicher Gewinn oder sonstiger persönlicher Vorteil aus dem Weiterverkauf, liegt keine Eigennützigkeit vor.
Für eine Verurteilung ist erforderlich, dass das Tatgericht tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Eigennützigkeit) trifft; sind diese unzureichend, ist der Schuldspruch aufzuheben, wobei objektive Feststellungen bestehen bleiben und das Tatgericht ergänzen kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 21. Januar 2020, Az: 2 KLs 24/19 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tathergang bleiben jedoch aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unzureichend sind.
a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 mwN). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6). Wer Rauschgift indes ohne irgendeinen Gewinn weiterverkauft, handelt nicht eigennützig (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12 Rn. 2). Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Umsatzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 Rn. 10).
b) Diesen Anforderungen entsprechende Feststellungen zum Handeltreiben hat das Landgericht bisher nicht getroffen; ein eigennütziges Handeln des Angeklagten ist nicht belegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in den Handel von insgesamt 12 kg Marihuana eingebunden, die von einer bislang nicht identifizierten Person mit der Bezeichnung "Onkel" bei einem unbekannten Betäubungsmittelhändler in Spanien gekauft und in zwei Teilmengen zu 3,5 kg am 13. Mai 2019 und zu 8,5 kg am 27. Mai 2019 nach F. geliefert wurden. Der Angeklagte übernahm das vom Mitangeklagten M. als Kurier nach Deutschland transportierte Rauschgift jeweils jedenfalls zum Teil und verkaufte in Absprache mit dem "Onkel" von der ersten Teillieferung 2,5 kg an unterschiedliche Abnehmer im Raum F. und E. (UA S. 7 f.), 1 kg wurde in einem Hotelzimmer in F. von einem Kunden abgeholt. Die Drogen aus der zweiten Teillieferung wurden von der Polizei vollständig sichergestellt.
Das Landgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass dieser dem "Onkel" nur deshalb geholfen habe, weil dieser ihm in einer sehr schwierigen Lebenssituation sowohl psychisch als auch vor allem finanziell zur Seite gestanden habe (UA S. 9). Es berücksichtigt deshalb auch im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser "ohne erkennbares finanzielles Eigeninteresse handelte" (UA S. 14 f.). Damit lässt sich ein für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln notwendiges eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht feststellen und es bleibt offen, ob der Angeklagte nicht lediglich als ʺLäuferʺ seines Lieferanten, des bislang nicht identifizierten "Onkels", tätig geworden ist.
2. Die dem aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tathergang werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler aber nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen - insbesondere zu einem möglichen eigenen geldwerten Nutzen des Angeklagten - kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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