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BGH·1 StR 187/23·15.11.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt mit einer Anhörungsrüge den Senatsbeschluss vom 20.9.2023, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Zentral ist die Frage, ob das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder ohne Anhörung verwertet hat. Der Senat hält die Rüge für unbegründet: Die Schriftsätze lagen vor und wurden berücksichtigt; bloßes Abweichen von Verteidigungsansichten begründet keine Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein die Revision verwerfender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung; das Nichterwähnen sämtlichen Revisionsvorbringens begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder ohne Anhörung verwertet hat.

3

Das bloße Nichtfolgen der Rechtsansichten der Verteidigung stellt keine Gehörsverletzung dar, sofern das Vorbringen dem Gericht vorgelegen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 187/23, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 13. Dezember 2022, Az: 62 KLs 2/20, Urteil

nachgehend BVerfG, 14. Februar 2024, Az: 2 BvR 1816/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 20. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. Oktober 2023. Sie ist unbegründet.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung – auch der Schriftsatz vom 18. September 2023 – lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und sind sowohl hinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses als auch bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge und bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Begründung des Beschlusses vom 20. September 2023 nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 6).

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerBärMunk
BellayLeplow