Revision verworfen: Unzulässige Verfahrensrügen wegen fehlender Konkretisierung und Urteilsverkündung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Offenburg wurde als unbegründet verworfen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten. Der Senat hielt Verfahrensrügen nach §171b GVG und §243 Abs.3 StPO für unzulässig, weil die Revisionsbegründung Zeitpunkt, Form und Begründung der behaupteten Verfahrenshandlungen nicht hinreichend darlegte. Zudem klärte der Senat, dass das Urteil grundsätzlich öffentlich zu verkünden ist und rechtskräftige Feststellungen des ersten Rechtsgangs den Schuldspruch tragen.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Offenburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht konkret und substantiiert darlegt, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung der behauptete Verfahrensfehler erfolgt sein soll.
Nach §171b GVG ist das Urteil grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden; ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verkündung der Urteilsgründe kommt nur unter den engen Voraussetzungen des §173 Abs.2 GVG in Betracht.
Zur Geltendmachung einer Verletzung von §243 Abs.3 StPO in der Revision muss die Revisionsbegründung konkret benennen, welche Feststellungen der Verlesung bedurft hätten; unbestimmte oder pauschale Angaben genügen nicht.
Rechtskräftig gewordene Feststellungen aus einem früheren Rechtsgang sind für den Schuldspruch maßgeblich und machen insoweit weitere Feststellungen entbehrlich; hinsichtlich der Strafzumessung kann eine neue, vollständige Aufklärung erforderlich sein, wenn frühere Feststellungen aufgehoben wurden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Offenburg, 21. Dezember 2021, Az: 2 Ks 503 Js 7885/18 (2)
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf eine Verletzung des § 171b GVG gestützte Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung die Strafkammer schon vor dem Beschluss vom 9. November 2021 über den Ausschluss der Öffentlichkeit „vorgesehen“ hat, das in Teilrechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts ohne den Abschnitt „III, Beweiswürdigung“ zu verlesen (Revisionsbegründung Seite 105), und ob sie dies gegebenenfalls mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hat.
Bezüglich der Begründetheit der Rüge ist neben den vom Generalbundesanwalt angeführten Argumenten auf die Vorschriften der § 173 GVG, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen. Aus diesen Normen ist zu schließen, dass allein das Urteil dem Anwendungsbereich des § 171b GVG entzogen ist; es ist mithin grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden. Dies gilt stets für die Urteilsformel. Unter den engen Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 GVG kann die Öffentlichkeit allenfalls bei Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Hier geht es nur darum, wie die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang zu beginnen ist; auf die Verlesung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang ist § 173 GVG nicht anzuwenden.
2. Der genannte Zulässigkeitsmangel gilt für die auf eine Verletzung von § 243 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge entsprechend. Darüber hinaus wäre diese Rüge auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung offenlässt, welche konkreten Feststellungen in den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung enthalten sein sollen, deren Verlesung es bedurft hätte. Soweit die Verteidigung in ihrer Erwiderung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts beispielhaft Feststellungen benennt, ist bereits die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt.
Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechtsgang unter II. den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20 – rechtskräftig geworden ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat. Auf weitere Feststellungen kommt es insoweit mithin nicht an; so betreffen die von der Revision angeführten Feststellungen bezeichnenderweise die Strafzumessung, die indes der vollständig neuen Aufklärung bedurfte, weil der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit aufgehoben hatte.
Jäger Hohoff Leplow Pernice Munk