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BGH·1 StR 184/25·21.08.2025

Revision verworfen: Unzulässigkeit der Verwertungsrüge zu Selbstleseverfahren und Rechnungen

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrecht (Beweisverwertung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Steuerhinterziehung mit Scheinrechnungen werden vom BGH als unbegründet verworfen. Eine Verwertungsrüge gegen im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnungen ist unzulässig, weil die Angeklagten nicht konkret darlegten, welche Eingangsscheinrechnungen betroffen sind. Die Feststellungen zur Bildung einer Bande ab Feb. 2010 und die Strafzumessung bleiben ebenfalls bestätigt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Verwertungsrüge unzulässig, Bandefeststellung und Strafzumessung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwertungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche Beweismittel oder Rechnungen von der Verwertung betroffen sein sollen.

2

Die bloße Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses ohne Nennung der konkreten inkriminierten Rechnungen reicht nicht aus, um die Zulässigkeit eines Beweisverwertungswiderspruchs herzustellen.

3

Die Urteilsgründe können nicht ersetzt werden, indem das Revisionsgericht fehlenden Vortrag durch Zuordnung zeitlich passender Unterlagen erst schlüssig macht.

4

Zur Annahme einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 AO kann eine werthaltige Gesamtschau von Indizien und Zeugenaussagen die Feststellung eines Beginns zu einem konkret benannten Zeitraum rechtfertigen.

5

Bei einem umfassenden, über eine Vielzahl von Gesellschaften organisierten Handel mit Scheinrechnungen kann die Strafzumessung im Rahmen eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfolgen und als maßvoll erscheinen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO§ 393 Abs. 1 AO§ 397 Abs. 3 AO§ 10 Abs. 1 BpO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2024, Az: 608 KLs 3/15

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1. Zur Rüge, mit welcher der Angeklagte A. die Verwertung von im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsunterlagen und Rechnungen, die die beiden Servicefirmen J. GmbH sowie F. GmbH betreffen, entgegen dem von ihm unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 – 5 StR 118/05 Rn. 12-17, BGHR AO § 393 Abs. 1 Belehrungspflicht 1 erhobenen Widerspruch beanstandet (§ 261 StPO, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3 AO, § 10 Abs. 1 BpO), ist ergänzend auszuführen:

Die Rüge ist, wie zutreffend vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, auf welche konkreten Eingangsscheinrechnungen sich sein Beweisverwertungswiderspruch bezieht. Er hat nur das von der Kammer zur Durchführung des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) erstellte Inhaltsverzeichnis vorgelegt, aber nicht die inmitten stehenden Rechnungen. Diese Vortragslücke ist nicht durch die Urteilsgründe, die die einzelnen Rechnungen, aus denen die beiden Servicefirmen zu Unrecht die Vorsteuer zogen, zu den Einzelfällen auflisten, zu schließen. Dies folgt bereits daraus, dass die Angeklagten auch nach den Umsatzsteuersonderprüfungen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben (für die J. GmbH: drittes Quartal 2010; für die F. GmbH: März 2011 bis Dezember 2011); die den nachfolgenden Erklärungen zugrundeliegenden Eingangsscheinrechnungen konnten mithin nicht Gegenstand der Betriebsprüfungen sein. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Verwertungswiderspruch auf in zeitlicher Hinsicht passende Rechnungen zu beziehen und so den Vortrag erst schlüssig zu machen.

2. Insbesondere den Ausführungen eingangs auf UA S. 278 ist zu entnehmen, dass das Landgericht jedenfalls unter Einbeziehung des Zeugen Y. vom Bestehen einer Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) tatsächlich bereits ab Februar 2010 ausgeht. Ohnehin erweisen sich sowohl die Einzel- und Gesamtstrafen angesichts der Gesamtumstände („Steuerhinterziehung als Gewerbe“ beim – über eine schwer zu durchdringende Vielzahl von Gesellschaften aufgezogenen – Handel mit Scheinrechnungen; dazu BGH, Urteil vom 29. November 2006 – 5 StR 324/06 Rn. 24) als maßvoll und lassen sich unschwer auch aus dem Strafrahmen eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) zumessen.

Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger