Revision teilweise erfolgreich: Maßregelausspruch (§64 StGB) und Vorwegvollzug aufgehoben, zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG München I eingelegt, das ihn u.a. nach §64 StGB unterbringen und einen Vorwegvollzug anordnete. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Maßregelausspruch und der Vorwegvollzug aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da das Rechtsmittel insoweit unbegründet war. Der BGH bemängelte insbesondere das Fehlen einer Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel und einer richterlichen Gesamtwürdigung.
Ausgang: Revision in Bezug auf den Maßregelausspruch (§64 StGB) und den Vorwegvollzug stattgegeben; übrige Rügen verworfen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine hinreichende Prüfung der Erfolgsaussichten der Maßregel (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB) voraus.
Für den Maßregelausspruch ist eine umfassende richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit sowie aller prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände zu treffen.
Fehlt die gebotene Prüfung und Gesamtwürdigung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs ist als Annexentscheidung an den Maßregelausspruch gebunden und fällt mit dessen Aufhebung weg.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss
vorgehend LG München I, 6. Dezember 2024, Az: 8 KLs 367 Js 219804/23
nachgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Umfang von vier Jahren und vier Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil lässt die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB) vermissen (UA S. 54). Die gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) fehlt gänzlich. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs als Annexentscheidung nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger