Teilweise Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen falscher Anwendung von BtMG-Tarifnorm
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision war bezüglich des Strafausspruchs erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht einen falschen Strafrahmen (§30a statt §29a BtMG) zugrunde gelegt hat; daher sind die Einzelstrafe im Fall B.2 und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Rügegründe wurden verworfen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zutreffenden Strafrahmens richtet sich nach den einschlägigen Tarifnormen des BtMG; die Anwendung einer nicht einschlägigen Vorschrift führt zu einem rechtsfehlerhaften Strafausspruch.
Bei Annahme eines nicht vorliegenden minder schweren Falls sind die Untergrenzen der einschlägigen Normen (z. B. §29a Abs.1 Nr.2 BtMG i.V.m. §27 Abs.2, §49 Abs.1 Nr.3 StGB) bei der Strafrahmenbestimmung zugrunde zu legen.
Erweist sich im Revisionsverfahren die Einzelstrafe als rechtsfehlerhaft und beeinflusst diese die Gesamtstrafe, sind die Einzel- und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen, die vom Rechtsfehler unberührt bleiben, bleiben wirksam (§353 Abs.2 StPO) und können vom Tatgericht ergänzt werden, soweit die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss
vorgehend LG München I, 6. Dezember 2024, Az: 8 KLs 367 Js 219804/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall B. 2. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Fall B. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, gemildert nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen (UA S. 58 f.: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren). Tatsächlich war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. der des § 29a Abs. 2 BtMG maßgeblich. Selbst bei – insbesondere angesichts der Wirkstoffmenge des zur Veräußerung bestimmten Kokainziegels naheliegender (insoweit rechtsfehlerfrei die Erwägung auf UA S. 59 im dritten Absatz) – Ablehnung eines minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) hätte das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe ausgehen müssen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die daher unumgängliche Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die im anderen Fall verhängte Einsatzstrafe bleibt indes unberührt. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind vom Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können vom nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.
Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger