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BGH·1 StR 176/25·22.07.2025

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessungsfeststellungen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH gibt der Sachrüge insoweit statt und hebt den Strafausspruch wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Strafzumessung auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an andere Strafkammer; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wegen Sachrüge kann sich gegen den Strafausspruch richten und ist erfolgreich, wenn das Revisionsgericht erhebliche Mängel oder Widersprüche in den für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen feststellt (§ 349 StPO).

2

Widersprüchliche oder nicht aufklärbare Feststellungen zu Vorstrafen oder anderen strafzumessungsrelevanten Umständen machen die Strafzumessung unzuverlässig und sind aufzuheben, wenn ein Übertragungsfehler nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließbar ist (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Teile des Urteils berührt nicht automatisch die Bestandskraft der übrigen Verurteilungsgründe; die weitergehende Revision ist nur insoweit begründet, als für weitere Mängel substantiiert dargetan wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschluss

vorgehend LG München I, 6. Dezember 2024, Az: 8 KLs 367 Js 219804/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Letztendlich vermag der Senat auch mit Blick auf die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe, die die Mindeststrafe des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deutlich übersteigt, und die gewichtigen Strafmilderungsgründe (u.a. Geständnis, Sicherstellung der Rauschmittel) die Widersprüche zu etwaigen Vorstrafen (UA S. 56) nicht mit einem Übertragungsfehler auszuschließen, zumal die vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Urteilspassage (UA S. 53) nicht in Gänze deckungsgleich ist. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind bereits wegen ihrer Widersprüchlichkeit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger