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BGH·1 StR 176/21·14.07.2021

Einziehungsentscheidung: Einziehung einer Grundschuld

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungGrundpfandrecht/GrundschuldVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein wird als unbegründet verworfen. Der Senat erkennt keinen durchgreifenden Rechtsfehler in der Beurteilung der Taten und weist eine zu Lasten des Angeklagten gehende Änderung des Einziehungsausspruchs wegen Reformatio in peius zurück. Die Einziehung erfasst die Grundschuld; mit Rechtskraft geht das Grundpfandrecht auf den Staat über, der es bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs an den Geschädigten zu übertragen hat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt, der zu einer anderen Entscheidung führen könnte.

2

Eine zu Lasten des Angeklagten gehende Änderung des Einziehungsausspruchs ist im Revisionsverfahren unzulässig, weil das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Verschlechterung des Beschuldigtenverbots verhindert.

3

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB erfasst auch dingliche Sicherungsrechte wie die Grundschuld, soweit sie Vermögenswerte darstellen, die zur Bereicherung aus einer Straftat stehen.

4

Mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung geht das Grundpfandrecht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auf den Staat über.

5

Hat der Geschädigte einen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht, hat der Staat die übergegangene Grundschuld auf den Geschädigten zu übertragen (vgl. § 459j Abs. 2 StPO i.V.m. § 1196 BGB).

Relevante Normen
§ 75 Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 459j Abs 2 S 1 StPO§ 1196 BGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 StPO§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 2. März 2021, Az: 600 Js 20569/20 - 2 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. März 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Einen den Angeklagten beschwerenden durchgreifenden Rechtsfehler hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten Ziffer II.2.3 und 2.4 der Urteilsgründe und des jeweils zugrunde gelegten Schuldumfangs vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2021 beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs bezogen auf die angeordnete gesamtschuldnerische Haftung kommt mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht.

2. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Grundschuld betrifft – wie sich bereits aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt – das Grundpfandrecht einschließlich der entsprechenden durch Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Angeklagten begründeten Buchposition. Diese geht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, der die Grundschuld bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Geschädigten auf diesen zu übertragen hat (§ 459j Abs. 2 Satz 1 StPO, § 1196 BGB).

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