Teilaufhebung von Einziehungsanordnungen bei Taterträgen in Gesellschaftsvermögen
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt Teile der Einziehungsanordnungen gegen zwei Angeklagte auf, die wegen Betäubungsmittel- und Steuerstraftaten verurteilt wurden. Er stellt fest, dass Taterträge, die im Vermögen einer Gesellschaft (oHG/GbR) verbleiben, nicht pauschal gegen einzelne Gesellschafter einzuziehen sind. Die Einziehung ist insoweit gegen die Gesellschaft bzw. deren Beteiligte zu richten; die übrigen Revisionen werden verworfen.
Ausgang: Revisionen teilweise erfolgreich: Einziehungsanordnungen in bestimmten Beträgen aufgehoben, übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsanordnung richtet sich gegen denjenigen, in dessen Vermögen die Taterträge tatsächlich verblieben; bleiben die Erträge im Vermögen einer Gesellschaft, ist die Einziehung gegen die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter zu richten.
Bei Zusammenschluss der Tatbeteiligten zu einer oHG oder GbR schlägt sich eine Steuerersparnis grundsätzlich im Vermögen der Gesellschaft nieder und ist der Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte zuzuordnen.
Die Einziehung von Taterträgen ist in der Höhe nur zulässig, soweit der Adressat der Einziehung die betreffenden Vermögensvorteile unmittelbar zuzurechnen sind; fehlt diese Zurechnung, ist die Anordnung aufzuheben.
Die Revision überprüft umfassend rechtsfehlerhafte Schuld- und Strafaussprüche; unterbleibt der Nachweis entscheidungserheblicher Rechtsfehler, bleiben Straf- und Schuldspruch bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 8. Dezember 2022, Az: 9 KLs 5/22
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer den Betrag von 1.386.118,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten C. und in einer den Betrag von 1.369.843,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten F. angeordnet worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt jeweils.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten C. und F. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in zwölf Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn bzw. neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.551.318,50 Euro gegen den Angeklagten C. und in Höhe von 1.535.043,50 Euro gegen den Angeklagten F. angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die durch das Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidungen halten rechtlicher Nachprüfung hingegen teilweise nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften – für beide Angeklagte inhaltlich übereinstimmend – zutreffend Folgendes ausgeführt:
„Bei der Steuerhinterziehung durch die Einschaltung eines unbekannten Komplizen, um Zigaretten von Polen nach Deutschland zu verbringen (Fall II 25), ist der Angeklagte nicht der richtige Adressat der Einziehungsanordnung.
Die Strafkammer lässt außer Acht, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte [...] sich durch die Verabredung, mit unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) oder gegebenenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zusammengeschlossen hatten. [...] Da sich die Steuerersparnis im Vermögen der Gesellschaft niederschlug, wäre die Einziehungsanordnung gegen sie als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten gewesen. Ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an den Angeklagten oder den Mitangeklagten als geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden müssen (vgl. Senat a.a.O. [Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22] Rn. 7).
Die Einziehungsentscheidung ist daher hinsichtlich der auf die Steuerhinterziehung entfallenden Taterträge im Wert von 165.200 Euro aufzuheben und kann entfallen.“
| Jäger | Bär | Munk | |||
| Bellay | Leplow |