Revision: Zurücknahme nach Senatsbeschluss als gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte nahm seine Revision zurück, nachdem der Senat diese bereits mit Beschluss verworfen und der Beschluss mit den Unterschriften in den Geschäftsgang gelangt war. Entscheidend war, ob die Zurücknahme noch wirksam sein konnte. Der BGH erklärt die Rücknahme für gegenstandslos, weil sie dem Senat erst nach dessen unanfechtbarer Entscheidung zugegangen ist. Als Zeitpunkt der Entscheidung kommt bei § 349 Abs. 2 StPO das mit Unterschriften versehene In-den-Geschäftsgang-Geben in Betracht.
Ausgang: Zurücknahme der Revision als gegenstandslos erklärt, weil sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung zugegangen ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich.
Eine gerichtliche Entscheidung gilt als getroffen und für das Gericht unabänderlich, wenn sie, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben wurde.
Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt der Zeitpunkt des Unabänderlichwerdens mit der Unterzeichnung und der Übergabe in den Geschäftsgang ein.
Erfolgt eine Zurücknahme des Rechtsmittels erst nach diesem Zeitpunkt, ist sie gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 12. Dezember 2023, Az: 8 KLs 35 Js 23948/22
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 18. Juni 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2023 bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2024 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 18. Juni 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
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