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BGH·1 StR 169/24·28.11.2024

Einziehungsbeteiligte: Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Einziehungsbeteiligte beantragt Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision und legt gleichzeitig Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen Einziehung ein. Entscheidend war, ob der Wiedereinsetzungsantrag hinreichend darlegt, wann das Hindernis weggefallen und wann die Fristversäumnis bekannt geworden ist. Der BGH verwirft Antrag und Revision als unzulässig, weil diese Angaben fehlen und nicht vorgetragen wurde, dass dem Bevollmächtigten kein Verschulden trifft; die Kosten des Rechtsmittels werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Revision der Einziehungsbeteiligten wegen fehlender Darlegung der Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, wann das Hindernis weggefallen ist und wann der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hat.

2

Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Revision beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten gemäß § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO.

3

Das Verschulden des Bevollmächtigten bei Fristversäumnis wird der vertretenen Partei zugerechnet; deshalb muss vorgetragen werden, dass dem Bevollmächtigten kein Verschulden trifft, um Wiedereinsetzung zu begründen (entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO).

4

Ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig oder erfolglos, führt die versäumte Rechtsmittelfrist zur Unzulässigkeit des nachfolgenden Rechtsmittels.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1 StPO§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 28. September 2023, Az: 116 KLs 3/21

Tenor

1. Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten und einer weiteren Einziehungsbeteiligten angeordnet.

2

Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig; denn er enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Es wird nicht mitgeteilt, wann die Einziehungsbeteiligte oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Versäumung der Frist erlangt hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, auf wessen Kenntnis es insoweit ankommt (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 12 ff.).

4

Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin versäumt vorzutragen, dass ihren Bevollmächtigten kein Verschulden an der Säumnis trifft. Denn dieses wäre ihr entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO).

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
WimmerMunk