Steuerhinterziehung: Fehlerhafte Strafzumessung bei unterbliebener Berücksichtigung eines Steuerschadens "in großem Ausmaß"
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum wegen Steuerhinterziehung ein. Streitpunkt war, ob der Steuerschaden von 292.296,16 € wegen Überschreitens von 100.000 € ein "großes Ausmaß" i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO und damit ein besonders schwerer Fall begründet. Das BGH bemängelt die unterbliebene Prüfung, sieht den Fehler jedoch als nicht zum Nachteil des Angeklagten und verwirft die Revision als unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Strafzumessungsfehler ohne nachteilige Auswirkungen für den Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung eines Steuerschadens von 100.000 € spricht indizielleweise für das Merkmal der Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Bei Anhaltspunkten für ein "großes Ausmaß" hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung und damit ein erhöhter Strafrahmen vorliegen.
Die Unterlassung einer Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, stellt einen Rechtsfehler der Strafzumessung dar.
Ein Strafzumessungsfehler ist unschädlich, wenn die Revisionsnachprüfung ergibt, dass dem Angeklagten hierdurch kein Nachteil entstanden ist; in diesem Fall ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 27. September 2010, Az: II-12 KLs 450 Js 106/09 - AK 11/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen (wegen nicht oder unzutreffend als steuerfreie Ausfuhren erklärter Umsätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer jeweils dem in § 370 Abs. 1 AO vorgegebenen Strafrahmen entnommen, auch im Fall 1, in dem der Steuerschaden 292.296,16 € beträgt. Dieser Hinterziehungsbetrag liegt erheblich über der Grenze von 100.000 €, deren Überschreitung Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in "großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) zukommt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 39). Mit der Frage, ob deshalb im Hinblick auf die Höhe des Schadens unter Berücksichtigung der hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. BGH aaO, Rn. 24 ff.) von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung - und dem dann gegebenen erhöhten Strafrahmen - auszugehen gewesen wäre, hat sich die Strafkammer nicht befasst.
Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten indes nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Graf