Zulässigkeit einer Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision Mängel der Urteilsgründe. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsausführungen auf eine angebliche Anlage Bezug nehmen, die dem Urteil nicht beigefügt ist, und damit § 267 Abs. 1 S. 1 StPO nicht genügen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die Strafzumessung ist dort erneut zu prüfen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen nennen; eine Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage ist unzulässig und erfüllt § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht.
Liegt ein durchgreifender Darstellungsmangel der Urteilsgründe vor, hat das Revisionsgericht das Urteil einschließlich der Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bei erneuter Verhandlung hat das Tatgericht Änderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen; dies kann eine Verschiebung des strafrahmenbezogenen Strafzumessungsrahmens nach § 28 Abs. 1 StGB zur Folge haben.
Eine tabellarische Wiedergabe entscheidungserheblicher Tatsachen darf nicht lediglich durch Verweis auf eine nicht beigefügte Anlage ersetzt werden; die relevanten Tatfeststellungen sind in den Urteilsgründen selbst darzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 10. Dezember 2018, Az: 500 KLs 28/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate hat es als vollstreckt erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil enthält einen durchgreifenden Darstellungsmangel, weil es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt.
Die Strafkammer verweist in den Feststellungen jeweils bei der Darstellung der einzelnen Haupttaten auf eine angeblich dem Urteil „als Anlage 1“ beigefügte Tabelle, aus der sich in chronologischer Reihenfolge die Tage, an denen Quittungen oder Rechnungen auf den Namen des jeweiligen Haupttäters ausgestellt worden sind, und die Höhe der in den Quittungen oder Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer ergeben sollen. Die Tabelle ist dem Urteil allerdings nicht beigefügt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 552/86 Rn. 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1).
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21).
Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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