Revision und Beschwerde der Nebenklägerin verworfen – Keine Kostentragung durch Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin erhob Revision gegen das Freispruchsurteil sowie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG Stuttgart. Zentrale Frage war, ob ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Der BGH verwirft beide Rechtsmittel als unbegründet und bestätigt, dass § 467 Abs. 1 und § 472 StPO eine Kostentragung der Nebenklägerin durch die Staatskasse nicht vorsehen.
Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen Urteil und Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Nebenklägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch kann das Gericht die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen, soweit die StPO dies vorsieht.
§ 467 Abs. 1 StPO und § 472 StPO sehen keine Rechtsgrundlage dafür vor, die notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin der Staatskasse aufzubürden.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die beanstandete Aufteilung der Kosten mit den einschlägigen Vorschriften der StPO vereinbar ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz dargelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 7. Oktober 2024, Az: 3 KLs 22 Js 82495/22 jug
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gründe zu 2.:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen sowie der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Das von der Nebenklägerin begehrte Aufbürden ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist hingegen weder von § 467 Abs. 1 StPO noch von § 472 StPO vorgesehen (vgl. statt aller Kurtze in LR, StPO, 27. Aufl., § 472 Rn. 4; KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 472 Rn. 5).
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