Themis
Anmelden
BGH·1 StR 166/13·15.05.2013

Verständigung im Strafverfahren: Fehlerhafte Strafzumessung wegen unterbliebener zugesagter Einbeziehung einer Vorstrafe in die Gesamtstrafe

StrafrechtStrafzumessungVerständigung (Plea Bargain)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Gesamtstrafenbildung; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Das Landgericht hatte ohne nähere Begründung eine im Rahmen einer Verständigung zugesagte Einbeziehung einer Vorstrafe unterlassen. Das Unterlassen stellt einen Fairnessverstoß dar; Abweichungen vom Verständigungsrahmen sind zu erklären.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der Gesamtstrafe und Zurückverweisung; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verständigung, die die Einbeziehung bestimmter Vorstrafen in den Strafrahmen ausdrücklich vorsieht, darf das Strafgericht diese Einbeziehung nicht ohne nachvollziehbare Begründung unterlassen.

2

Die Unterlassung, eine im Rahmen einer Verständigung zugesagte Rechtsfolgenbewertung zu berücksichtigen, kann einen Fairnessverstoß darstellen, weil das Gericht sonst in Widerspruch zu seiner eigenen und der im Verständigungsrahmen getroffenen Bewertung gerät.

3

Wenn Gründe für eine trotz Verständigung gebotene Nichteinbeziehung vorliegen, sind diese vom Gericht darzulegen und zugleich zu begründen, weshalb am ursprünglich vereinbarten Strafrahmen festgehalten wird.

4

Ergibt sich aus der Verständigung, dass im Gegenzug für einen Strafrahmen Verfahrenshandlungen (z. B. Einstellung nach § 154 StPO) vorgenommen wurden, hat das Gericht bei der Strafzumessung darzulegen, inwieweit es den vereinbarten Rahmen berücksichtigt.

5

Bei Mängeln in der Strafzumessung infolge nicht erläuterten Abweichens von einer Verständigung ist die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung an eine andere Kammer möglich.

Relevante Normen
§ 154 StPO§ 257c StPO§ 46 StGB§ 55 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 13. Dezember 2012, Az: 5 KLs 811 Js 19209/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Das Landgericht hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17. Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.

3

3. Die neue Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (SA 646 IV) ausdrücklich auch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Mannheim Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Strafrahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessverstoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ 2005, 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforderliche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird.

4

Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilung) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wurde, ohne dass sich die Strafkammer hiermit bei der Strafzumessung auseinandersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen gebunden fühlte.

WahlGrafCirener
RiBGH Rothfuß ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.WahlZeng