BGH: Teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs (Cannabis-Anpassung)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kempten ein. Der BGH änderte den Schuldspruch und stellte u.a. die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs, Raubs, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Handeltreibens mit Cannabis fest; der Strafausspruch wurde aufgehoben. Entscheidend waren die Anpassung an das neue KCanG und die Feststellung gemeinschaftlicher Tatbegehung; im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben (Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung); im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die für die Tatbegehung oder die Rechtsfolgen einschlägig sind, ist der Schuldspruch nach den anzuwendenden Übergangs- und Anwendungsregeln (z.B. § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) anzupassen.
Handeltreiben mit Cannabis ist nach den ab 1.4.2024 geltenden Regelungen des KCanG entsprechend neu einzuordnen; dies kann zur Herabstufung von Straftatbeständen führen.
Liegt bei mehreren Tätern eine auf einen gemeinsamen Tatplan gestützte Beteiligung vor und wirkt das nacheinander erfolgende Einwirken in einschüchternder Gegenwart der anderen, begründet dies gemeinschaftliche Tatbegehung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Ändert sich durch die Schuldspruchänderung der einschlägige Strafrahmen oder bestehen Unterschiede zu zuvor zugrunde gelegten Strafvorschriften, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine andere Strafe verhängt worden wäre.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Mai 2024, Az: 1 StR 165/24, Beschluss
vorgehend BGH, 12. Juni 2024, Az: 1 StR 165/24, Beschluss
vorgehend LG Kempten, 23. November 2023, Az: 1 KLs 380 Js 1773/23
nachgehend BGH, 15. Mai 2024, Az: 1 StR 165/24, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 2023, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub, mit räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub, mit räuberischer Erpressung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe geraubter 600 € und des zur Kommunikation mit dem Betäubungsmittelkäufer eingesetzten Mobiltelefons angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch bedarf der Abänderung:
a) Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich allein auf Marihuana, und zwar auf ein Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 50 Gramm. Damit ist der Schuldspruch an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 3 und vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.) und insoweit allein ein Vergehen zu tenorieren.
b) Die Feststellungen tragen eine gefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB): Die von den Mitangeklagten A. und B. sowie dem nichtrevidierenden Mitangeklagten M. ausgeübten Faustschläge waren vom gemeinsamen Tatplan gedeckt (§ 25 Abs. 2 StGB). Die drei Mittäter wirkten zwar hintereinander, aber jeweils in der einschüchternden Gegenwart der nach wie vor gewaltbereiten anderen einschließlich des Angeklagten auf den Zeugen V. ein. Dieser sah sich damit mehr als einem Angreifer gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 6 StR 490/23 Rn. 7; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 93/17 Rn. 8 und vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 46).
c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts macht die Aufhebung des Strafausspruchs unumgänglich. Denn das Landgericht hat den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren) zugrunde gelegt, hingegen nicht zugleich – anders als bei dem Mitangeklagten B. und dem nichtrevidierenden Mitangeklagten M. – denjenigen aus § 239a Abs. 2 StGB, weil es diesen nach § 46a Nr. 1 StGB wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten V. (weiter) gemildert hat. Angesichts des Abweichens der Strafrahmen, auch derjenigen aus § 224 Abs. 1 StGB sowie aus § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG für die Verwirklichung des Regelbeispiels des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7-21 und vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11-21), ist letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine (noch) niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenngleich sich die bisherige Strafe angesichts des Tatbilds und der Vorstrafen des Angeklagten als sehr maßvoll erweist.
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