Geltendmachung einer Pauschgebühr nach vorheriger Geltendmachung einer doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger beantragte eine Pauschgebühr für das Revisionsverfahren (§ 42 RVG). Der BGH weist den Antrag zurück, weil der Verteidiger zuvor in der Kostenfestsetzung die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr ohne Vorbehalt geltend gemacht und sich hierdurch gebunden hat. Außerdem hätte eine Pauschgebühr nach Nr. 4130 VV-RVG in der Sache nicht zugebilligt werden können.
Ausgang: Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr als unzulässig verworfen; in der Sache ebenfalls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Geltendmachung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist ausgeschlossen, wenn der Verteidiger zuvor in der Kostenfestsetzung ohne Vorbehalt eine konkrete Gebührenbemessung (z. B. die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr) geltend gemacht hat.
Die ausdrückliche Geltendmachung einer bestimmten Gebührenposition in der Kostenfestsetzung stellt eine wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts des Verteidigers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dar und schließt abweichende Nachforderungen aus.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Unzumutbarkeit der tariflichen Gebühr nach Nr. 4130 VV-RVG sind der tatsächliche Umfang und die Schwierigkeit der Revisionsvertretung maßgeblich zu würdigen.
Die bloße Revisionsvertretung ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung und bei bereits erfolgtem Freispruch in erster Instanz rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit, die eine Pauschgebühr erforderlich machten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Dezember 2020, Az: 1 StR 165/19, Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Juli 2018, Az: 13 KLs 300 Js 12538/14
nachgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit am 18. März 2022 gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € für das Revisionsverfahren beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse tritt dem Antrag entgegen.
Der Antrag, über den der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 3 StR 86/16 Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich dadurch gebunden, dass er am 15. Oktober 2021 in seinem Kostenfestsetzungsantrag jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – AR 28/22 bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Strafsache geltend gemachten Pauschgebühr; Thüringer OLG, Beschluss vom 21. Mai 2021 – (S) AR 104/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom 5. November 2015 – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom 25. Juli 2011 – 1 ARs 48/09 Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – III-3 RVGs 48/11 Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 ARs 46/08 Rn. 6).
Auch in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit des Wahlverteidigers, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass die hierfür von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit unzumutbar wäre.
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