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BGH·1 StR 165/19·02.04.2024

Antrag auf Pauschgebühr nach § 42 RVG im Revisionsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verteidigerin beantragte eine Pauschgebühr von 2.200 € nach § 42 RVG für das Revisionsverfahren. Der BGH wies den Antrag zurück, weil sie zuvor in der Kostenfestsetzung ohne Vorbehalt die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr geltend gemacht und sich damit gebunden hatte. Zudem begründet die reine Revisionsvertretung ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung keine unzumutbare Belastung i.S.d. Nr. 4130 VV-RVG.

Ausgang: Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr zurückgewiesen; unzulässig, weil zuvor die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr geltend gemacht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem Kostenfestsetzungsantrag wirksam eine konkrete Vergütungsposition gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend macht, übt damit sein Bestimmungsrecht aus und ist an diese Wahl gebunden; eine nachträgliche Geltendmachung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist ausgeschlossen.

2

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist unzulässig, wenn zuvor ohne Vorbehalt ein konkreter Gebührenanspruch geltend gemacht wurde.

3

Eine Pauschgebühr nach Nr. 4130 VV-RVG kommt nur in Betracht, wenn die übliche Gebührenbemessung angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit unzumutbar ist.

4

Die bloße Vertretung in der Revisionsinstanz ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung begründet für sich genommen regelmäßig nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit oder eines besonderen Umfangs, die eine Pauschgebühr rechtfertigen würden.

Relevante Normen
§ 42 RVG§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 315 Abs. 2 BGB§ 130 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Dezember 2020, Az: 1 StR 165/19, Urteil

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Juli 2018, Az: 13 KLs 300 Js 12538/14

nachgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit ihrer Tätigkeit am 18./22. März 2022 gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € für das Revisionsverfahren beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse tritt dem Antrag entgegen.

2

Der Antrag, über den der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 3 StR 86/16 Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin hat sich dadurch gebunden, dass sie am 7. Dezember 2021 in ihrem Kostenfestsetzungsantrag jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat die Verteidigerin ihr Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – AR 29/22 bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Strafsache geltend gemachten Pauschgebühr; Thüringer OLG, Beschluss vom 21. Mai 2021 – (S) AR 104/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom 5. November 2015 – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom 25. Juli 2011 – 1 ARs 48/09 Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – III-3 RVGs 48/11 Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 ARs 46/08 Rn. 6).

3

Auch in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit der Wahlverteidigerin, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass hierfür die von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit unzumutbar wäre.

JägerWimmerMunk
FischerLeplow