Revision verworfen: Anpassung des Schuldspruchs wegen KCanG und Tateinheit bei Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen als unbegründet, passt jedoch den Schuldspruch an: Eine auf Marihuana bezogene Beihilfe ist unter dem neuen Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen; bei einer anderen Tat ist zusätzlich Erwerb festzustellen. Die Strafhöhe bleibt unverändert; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Schuldspruch insoweit berichtigt (KCanG-Anpassung und Feststellung von Erwerb), sonstige Verurteilung und Strafe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesetzesänderung, die die rechtliche Bewertung bestimmter Taten (z. B. Cannabis) ändert, sind bestehende Schuldsprüche in den betroffenen Punkten an die neue Rechtslage anzupassen.
Wer Betäubungsmittel in unterschiedlicher Absicht erwirbt (z. B. Teilmenge zum Weiterverkauf und Teilmenge für fremden Eigenkonsum), kann sowohl wegen Handeltreibens als auch wegen Erwerbs tateinheitlich verurteilt werden.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe richtet sich nach der tatsächlichen Einflussnahme und Verfügungsgewalt; Erwerb mit eigenen Dispositionsbefugnissen und Weitergabebereitschaft begründet regelmäßig Täterschaft, nicht bloße Beihilfe.
Eine für eine Teiltat günstigere Strafdrohung infolge eines neuen Gesetzes verändert nicht zwingend den maßgeblichen Strafrahmen anderer einschlägiger Normen und damit die Strafhöhe, wenn das Gericht die Strafbemessung auf andere, unveränderte Tatbestände stützt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 5. Dezember 2023, Az: 3 KLs 430 Js 26264/22 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.965 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung:
a) Bei Tat 35 der Urteilsgründe bezog sich die tateinheitlich ausgeurteilte Beihilfe des Angeklagten zum bewaffneten Handeltreiben allein auf Marihuana. Damit ist der Schuldspruch insoweit an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO; § 34 Abs. 4 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.).
b) Bei Tat 34 der Urteilsgründe hat neben dem Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschaffte sich der Angeklagte bei einem Lieferanten 0,5 Gramm Kokain zum Weiterverkauf und erwarb daneben auf Wunsch des Mitangeklagten O. für dessen Eigenkonsum weitere 7 Gramm Kokain. Da der Angeklagte die Gesamtmenge mithin zu unterschiedlichen Verwendungszwecken erwarb, verbleibt es hier konkurrenzrechtlich bei einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Handeltreibens und Erwerbs (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 891 und Rn. 943 ff. mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hinsichtlich des Erwerbs nicht Beihilfe, sondern eine täterschaftliche Begehung vor.
2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannte hätte; denn die Berücksichtigung der für den Angeklagten günstigeren Strafdrohung aus § 34 Abs. 4 KCanG wirkt sich auf den gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nicht aus. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat das Landgericht vornehmlich auf „die erhebliche Menge der gefährlichen (‚harten‘) Droge Kokain“ (UA S. 46) abgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs hat mithin weder Einfluss auf die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen noch auf die Gesamtstrafe.
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