Einziehungsanordnung im Zusammenhang mit dem Verbringen von unversteuerten Zigaretten aus Belgien nach Deutschland und Weiterverkauf im Inland
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: In sieben Fällen wurden die Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei festgestellt, zugleich wurde die Einziehung von über 770.700 Euro aufgehoben. Das Gericht erkannte, dass in zehn Fällen die Steuerersparnis dem Gesellschaftsvermögen einer OHG/GbR zugutekam, weshalb die Einziehung gegenüber der Gesellschaft zu richten gewesen wäre. Die weitergehende Einziehung in sieben Fällen bleibt bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: mehrere Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei festgestellt und Einziehung über 770.700 Euro aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bildet das gemeinschaftliche Verbringen unversteuerter Waren eine Gesellschaft (z. B. OHG/GbR), fallen die Steuerersparnisse in das Gesellschaftsvermögen; eine Einziehungsanordnung ist in diesen Fällen gegen die Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 StGB setzt einen zurechenbaren Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen der strafbaren Handlung (z. B. Steuerhehlerei) und den inländischen Verwertungserlösen voraus; die bloße Übernahme unversteuerter Waren in einem anderen EU‑Staat rechtfertigt Einziehung nur bei entsprechender strafrechtlicher Qualifikation.
Gewerbsmäßige Steuerhehlerei liegt vor, wenn Täter in einem auf Erwerb gerichteten, arbeitsteiligen und fortlaufenden Zusammenhang handeln und nach Belieben auf die Waren und Erlöse zugreifen, wodurch sich das Gesellschaftsvermögen verselbständigt bzw. die Verselbständigung unterlaufen wird.
Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit aufgehobenen Einziehungsanordnungen können nach Maßgabe von § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog quotal zugunsten der Staatskasse geregelt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschluss
vorgehend LG Münster, 21. Oktober 2022, Az: 7 KLs 4/22
nachgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44, 50 und 63 der Urteilsgründe jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 770.700 Euro eingezogen worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zu drei Vierteln die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um drei Viertel ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.029.985,68 Euro, davon in Höhe von 2.643.530,58 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten V. , angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch bedarf einer Korrektur dahin, dass die Taten des Angeklagten in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44, 50 und 63 der Urteilsgründe nicht nur den Grundtatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) erfüllen, sondern vielmehr den Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1).
2. Die auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung begegnet in Bezug auf die Verkürzung von Tabaksteuer in allen zehn Fällen der Steuerhinterziehung (Fälle 10, 12, 14, 16, 18, 20, 24, 26, 29 und 31 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der Angeklagte und der Mitangeklagte V. hatten sich – was das Landgericht verkannt hat – in diesen vorgenannten Fällen beim gemeinsamen Verbringen von unversteuerten Zigaretten aus Belgien (konkludent) zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 2 HGB), zumindest aber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen (insbesondere UA S. 20 f.). Die Tabaksteuerersparnis schlug sich im Vermögen der Gesellschaft nieder. Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen die Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB, § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22 Rn. 7 mwN). Die Einziehungsanordnung hat insoweit zu entfallen.
Der Wert der in den zehn genannten Fällen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten bzw. die anschließenden Verkaufserlöse wären allenfalls dann abzuschöpfen gewesen, wenn die Übernahme der Zigaretten, an denen auch keine belgischen Steuerzeichen angebracht waren, als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei ausgeurteilt worden wäre (§ 374 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 – 1 StR 530/15 Rn. 3 und vom 28. August 2008 – 1 StR 443/08, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 3). Zwischen der Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und dem anschließenden Weiterkauf im Inland könnte ein die Einziehung rechtfertigender ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen.
b) Davon unberührt bleibt die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in den sieben Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 AO). Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte V. nach Belieben auf die im Inland erworbenen Zigaretten sowie anschließend auf die Verkaufserlöse zugriffen und damit die Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens unterliefen (insbesondere UA S. 28 vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 38 f. mwN). In Höhe von 707.000 Euro verbleibt es nach alledem bei einer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Mitangeklagten V. (Fälle 34, 36, 38, 40, 44 und 50 der Urteilsgründe).
3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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