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BGH·1 StR 161/24·05.02.2025

Revisionen verworfen: Freispruch wegen Zweifeln an Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestätigt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs. Die Aufklärungsrüge war unzulässig, die staatsanwaltschaftliche Rüge entfaltet nur eigene Beweiswürdigung und hilft nicht weiter. Die umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler; die Würdigung der Indizien und aussagepsychologischen Gutachten ist tragfähig.

Ausgang: Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen den Freispruch wurden verworfen; Beweiswürdigung hält stand

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine bestimmten Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellt.

2

Eine Rüge, die im Wesentlichen auf einer erneuten eigenen Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft beruht, ist unbehelflich.

3

Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung muss das Tatgericht seine Einzelwürdigung in eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung einstellen; dies muss aus den Urteilsgründen erkennbar sein.

4

Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens müssen geeignet und hinreichend konkret sein; bloße Tagebucheinträge oder Indizien genügen ohne tragfähige Anknüpfungstatsachen nicht.

5

Bei Vorliegen von Merkmalen, die auf Scheinerinnerungen oder Suggestibilität hinweisen, kann das Tatgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen als entscheidungserheblich berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 21. November 2023, Az: 10/22 16 KLs 160 Js 9965/18 (2)

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2023 werden verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Die gegen den Freispruch gerichteten, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg.

3

1. Die von der Nebenklägerin erhobene Aufklärungsrüge ist bereits deswegen evident unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie keine bestimmten Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellt. Auch die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer „Ausschöpfungsrüge“ lediglich eine eigene unbehelfliche Beweiswürdigung vor.

4

2. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist sowohl bei der Würdigung der einzelnen belastenden Indizien als auch bei ihrer Gesamtschau von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Aus den Urteilsgründen, insbesondere aus der abschließenden Gesamtschau auf UA S. 60 bis 65, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Strafkammer die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern sie auch in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat. Insgesamt trägt die Beweiswürdigung dem Umstand Rechnung, dass beide Sachverständige angesichts der Anzeichen für eine Borderlinestörung mehrere belastbare Kriterien für Scheinerinnerungen in den Aussagen der Nebenklägerin festgestellt haben (insbesondere „Bedürfnislage und -befriedigung“; Beeinflussung durch die „unprofessionelle“ Befragung durch die Zeugin M. ; angeblich bis in das Kleinkindalter zurückreichende Erinnerungen; „Nachbessern“ der eigenen Aussagen; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47/22 Rn. 15-19; Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 109/21 Rn. 14-16; je mwN). Mit den aussagepsychologischen Gutachten hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Davon ausgehend hat es letztendlich Suggestionen nicht ausschließen können; dabei hat es den Tagebucheintrag als Indiz für einen Realbezug aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend mitgewürdigt. Dies alles lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ausreichende geeignete Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines ergänzenden tragfähigen psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Zustand der Nebenklägerin bei Abfassen ihres Tagebucheintrags im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2000 bis zum Umzug der Familie im Jahr 2002 haben ersichtlich gefehlt.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow